Tz. 32

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 8d Abs 1 S 3 und 4 KStG definiert die für die Anwendung des § 8d KStG zentrale Größe, nämlich die des Geschäftsbetriebs. Die Unterhaltung "ausschl desselben Geschäftsbetriebs" ist sowohl rückwärtsgerichtet für den vorgelagerten Beobachtungszeitraum (§ 8d Abs 1 S 1 und 2 KStG, dazu s Tz 9, 14ff) als auch für die Zukunft (§ 8d Abs 2 KStG, dazu s Tz 47ff) zwingende Voraussetzung für den Erhalt eines Verlustvortrags.

Eine sich dem § 8d KStG unterwerfende Kö muss ausschl ein- und denselben Geschäftsbetrieb im Beobachtungszeitraum A (= Zeitraum seit Gründung der Kö bzw seit Beginn des dritten VZ vor dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs; s Tz 14) ununterbrochen betrieben haben. Zudem muss die Kö diesen Geschäftsbetrieb nach dem AE-Wechsel weiterhin aufrechterhalten, um die fortführungsgebundenen Verluste mit künftigen Gewinnen verrechnen zu können.

 

Tz. 33

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Mit diesem Abstellen auf denselben Geschäftsbetrieb will der Ges-Geber sicherstellen, dass die nach § 8c KStG vom Untergang bedrohten Verluste einer Kö nach dem Vorbild einer Schedulenbesteuerung (s Tz 12) nur mit späteren Gewinnen aus demselben Geschäftsbetrieb verrechnet werden können. Der Kö bzw deren AE soll es nicht möglich sein, Verluste aus nacheinander oder zeitgleich betriebenen vd Geschäftsbetrieben miteinander zu verrechnen (s Ges-Begr, BR-Drs 544/16, 8).

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