Tz. 53b
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wird das Vermögen einer Kö oder Pers-Vereinigung iR einer Liquidation iSd § 11 KStG nach dem 12.12.2006 und vor dem 01.01.2007 verteilt, wird das KSt-Guthaben gem § 37 Abs 4 S 3 KStG letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschluss-Bil erstellt wird.
UE ist zwischen den folgenden Fällen zu unterscheiden (s 37 KStG Tz 103, 104):
Fall 1 | Abschluss einer Liquidation durch Schlussverteilung bis zum 12.12.2006; Abwicklung nach früherem Recht, dh Anwendung der Abs 1–3 des § 37 KStG. |
Fall 2 | Vermögensverteilung und Abschluss der Liquidation nach dem 12.12.2006 und vor dem 01.01.2007: Letzmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den Stichtag der Liquidations-Schluss-Bil (dazu s § 11 KStG Tz 30 ff). |
Fall 3 | Der Abwicklungszeitraum beginnt vor dem 01.01.2007 und endet nach dem 31.12.2006: Letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den 31.12.2006 (Grundregel). |
Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuss kommt in den Fällen 2 und 3 eine ausschüttungsbedingte KSt-Minderung letztmals für vor dem genannten Stichtag geleistete Zahlungen in Betracht (ebenso hierzu s § 37 KStG Tz 107).
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