Tz. 107

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der S 5 des § 37 Abs 4 KStG wurde durch das JStG 2008 aus dem früheren S 4 idF des SEStEG herausgelöst und klarer gefasst.

Nach § 37 Abs 4 S 5 KStG sind in den Fällen der Liquidation die Abs 1–3 des § 37 KStG auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die bei zu dem Stichtag erfolgt sind, auf den (nach § 37 Abs 4 S 3 KStG, dazu s Tz 103, 104) das KSt-Guthaben letztmalig ermittelt wird. Dh im Umkehrschluss, dass für die Schlussverteilung des Abwicklungs-Endvermögens in den in Tz 104 erläuterten Fällen 2 und 3 eine KSt-Minderung nach § 37 Abs 1-3 KStG nicht mehr in Betracht kommt. Ablehnend zur rückwirkenden Begrenzung auf Abschlagszahlungen durch das JStG 2008 s Thurmayr (in H/H/R, Jahresband 2008, § 37 KStG Rn J 07–5).

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