Tz. 103

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Wird das Vermögen einer Kö oder Pers-Vereinigung iRe Liquidation iSd § 11 KStG nach dem 12.12.2006 und vor dem 01.01.2007 (das JStG 2008 korrigierte das fehlerhafte Datum "31.12.2006" in § 37 Abs 4 S 3 KStG idF des SEStEG) verteilt, wird das KSt-Guthaben gem § 37 Abs 4 S 3 KStG letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschluss-Bil erstellt wird.

 

Tz. 104

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

UE ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden (ebenso hierzu s Dötsch/Pung, DB 2007, 2669, 2674):

 
Fall 1 Abschluss einer Liquidation durch Schlussverteilung bis zum 12.12.2006: Abwicklung nach früherem Recht, dh Anwendung der Abs 1–3 des § 37 KStG.
Fall 2 Vermögensverteilung und Abschluss der Liquidation nach dem 12.12.2006 und vor dem 01.01.2007: Letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den Stichtag der Liquidations-Schluss-Bil (dazu s § 11 KStG Tz 30 ff).
Fall 3 Der Abwicklungszeitraum beginnt vor dem 01.01.2007 und endet nach dem 31.12.2006: Letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den 31.12.2006 (Grundregel).

Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuss kommt in den Fällen 2 und 3 eine ausschüttungsbedingte KSt-Minderung letztmals für vor dem genannten Stichtag geleistete Zahlungen in Betracht (ebenso hierzu s Tz 107).

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