Tz. 86f

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Fraglich ist, ob im Fall der Zugehörigkeit der einbringungsgeborenen Anteile zu einem gew BV des AE (natürliche Pers) eine bei der ESt von der Sofortbesteuerung des VG abw Wahlrechtsausübung iS einer Zuflussbesteuerung auch für Zwecke der GewSt gilt (zur GewSt-Pflicht des VG s Tz 123ff). Das Wahlrecht gilt uE nicht für die GewSt. Denn der GewSt als Sach-St unterliegt (nur) das Ergebnis eines lebenden Gew ohne Rücksicht auf die Person des Betriebsinhabers/AE. Die Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers/AE und seine Altersversorgung spielen hierbei ebenso wenig eine Rolle, wie die Tarifvorschriften des EStG. Gerade diese Aspekte sind aber bei der ESt nach ständiger BFH-Rspr für das Wahlrecht der "nachgelagerten" Besteuerung bei Zufluss der wiederkehrenden Bezüge tragend (s Urt des BFH v 17.07.2013, BStBl  II 2013, 883; s Patt, FR 2000, 1115, 1122).

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