Tz. 111

Stand: EL 72 – ET: 11/2011

§ 24 Abs 1 UmwStG enthält keine Aussage zur Person der Einbringenden. Auch die Anwendungsregelung des § 1 Abs 4 UmwStG (s Tz 17) sieht keine Bestimmungen zu den subjektiven Voraussetzungen des einbringenden Rechtsträgers vor. Grds kommen daher als Einbringende alle inl oder ausl (auch aus Drittstaaten) natürlichen Personen, Kö (insbes Kap-Ges), Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen in Frage, denen eine der in § 24 Abs 1 UmwStG aufgezählten betrieblichen Sachgesamtheiten zugerechnet werden können. Zur Behandlung der MU-Stellung, wenn die Einbringung durch beschr Stpfl natürliche Personen oder Kö, durch jur Pers d öff Rechts oder durch eine kstbefreite Kö erfolgt, s Tz 9.

 

Tz. 112

Stand: EL 72 – ET: 11/2011

Fraglich ist, wer Einbringender iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist, wenn der (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil einer Pers-Ges Gegenstand der Einbringung ist. Auf Grund der Vergleichbarkeit der Sacheinlagetatbestände der §§ 20 Abs 1 und 24 Abs 1 UmwStG in Bezug auf die Person des Einbringenden gelten hier die Ausführungen zu § 20 UmwStG sinngem (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.03; dazu im Einzelnen s § 20 UmwStG Tz 169). Zum Einbringenden bei Verschmelzung von Pers-Ges, s Tz 28; bei Aufspaltung von Pers-Ges s Tz 31 und zur Abspaltung oder Ausgliederung aus einer Pers-Ges s Tz 32.

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