Tz. 84

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Das Gesetz äußert sich nicht dazu, auf welcher verfahrensrechtlichen Stufe die Nach-St gem § 37 Abs 3 KStG festzusetzen ist. UE besteht hier ein grundlegender Unterschied zu den in § 23 Abs 2 KStG 1999 und in § 34 Abs 12 S 2ff KStG geregelten Nach-St, die beide auf einem Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens "gedeckelt"waren und die den Charakter eines Sonder-St-Satzes hatten.

Die Nach-St gem § 37 Abs 3 KStG ist nicht auf einen Einkommensbestandteil bezogen, sondern führt im Ergebnis zur Rückabwicklung der der ausschüttenden Kö gewährten KSt-Minderung auf der Stufe der empfangenden Kö.

Deshalb verändert die Nach-St uE – wie die KSt-Minderung und KSt-Erhöhung bei GA – nicht die tarifliche KSt (KSt I). Sie stellt vielmehr eine Art KSt II, dh eine Sonder-St auf Ausschüttungen, dar. Somit setzt sich während der Übergangszeit nach dem Systemwechsel – wie in früherem Recht – die festzusetzende KSt aus zwei Komponenten, nämlich aus der tariflichen KSt und aus der "Ausschüttungs-St" (KSt-Minderung, KSt-Erhöhung und Nach-St iSd § 37 Abs 3 KStG) zusammen (s § 23 KStG 1999 Tz 14 und s § 23 KStG Tz 6). Dazu auch s Tz 40.

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