Tz. 40

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

UE bleibt es dabei, obwohl im KStG nicht ausdrücklich geregelt, dass sich während der 18-jährigen Übergangszeit die festzusetzende KSt – wie im früheren Recht (s § 23 KStG 1999 Tz 14) – aus zwei Komponenten zusammensetzt, nämlich

aus der KSt I, der tariflichen KSt gem § 23 KStG, und
aus der KSt II, der "Ausschüttungs-St", die sich aus der KSt-Minderung (nur noch bis 2006), der KSt-Erhöhung (idR nur noch bis 2006) und der Nach-St iSd § 37 Abs 3 KStG (nur noch bis 2006) zusammensetzt (dazu auch s Tz 84).

Ebenso hierzu s § 23 KStG Tz 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge