Tz. 75

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ist am stlichen Übertragungsstichtag der Gesamtbetrieb, wie er im Durchschnitt der Verlustphase bestand, nicht mehr in vergleichbarem Umfang vorhanden, schließt dies den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs auf die übernehmende Kö nicht völlig aus. Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 40) geht ein anteiliger Verlustabzug, soweit er auf einen am stlichen Übertragungsstichtag noch in vergleichbarem Umfang vorhandenen Betriebsteil entfällt, bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf die übernehmende Kö über.

Dh die Notwendigkeit, einen Betriebsteil zu bestimmen und diesem einen anteiligen verbleibenden Verlustabug zuzuweisen, ergibt sich nur dann, wenn der (Gesamt-)Geschäftsbetrieb der Übertragerin in schädlichem Umfang abgeschmolzen worden ist, am stlichen Übertragungsstichtag aber noch ein oder mehrere nicht in schädlichem Umfang abgeschmolzene Betriebsteile existieren (dazu im Einzelnen s Tz 93 ff).

Wisniewski (in H/B, 2. Aufl, § 12 UmwStG Rn 77 ff) sieht die Lösung der Fin-Verw, wonach der Betriebsteil nur als Auffangtatbestand verstanden wird, als nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar an. SE ist die sog Verlustquellen-Gliederung (s Tz 93 ff) nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

 

Tz. 76

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Schematische Darstellung

Das nachstehende Ablaufschema gibt einen Überblick über die Art der ›Abschmelzensprüfung‹ und über den Umfang des übergehenden Verlustabzugs.

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