5.5.6.2.1 Grundsätzlich ist auf den Betrieb insgesamt abzustellen

 

Tz. 74

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ist am stlichen Übertragungsstichtag der Verlust verursachende (Gesamt-)Betrieb der übertragenden Kö noch in vergleichbarem Umfang vorhanden, geht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 38 iVm 40) grds der gesamte bei der übertragenden Kö nach den Grundsätzen des § 8 Abs 4 KStG bei ihr selbst nutzbare Verlustabzug auf die übernehmende Kö über. Das gilt auch hinsichtlich eines (Teil-)Verlustabzugs, der auf inzwischen eingestellte, veräußerte oder in erheblichem Umfang verkleinerte Betriebsteile entfällt (s das zu § 15 UmwStG ergangene Urt des BFH v 14.03.2012, DB 2012, 1248).

5.5.6.2.2 In Ausnahmefällen ist auf den Betriebsteil abzustellen

 

Tz. 75

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ist am stlichen Übertragungsstichtag der Gesamtbetrieb, wie er im Durchschnitt der Verlustphase bestand, nicht mehr in vergleichbarem Umfang vorhanden, schließt dies den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs auf die übernehmende Kö nicht völlig aus. Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 40) geht ein anteiliger Verlustabzug, soweit er auf einen am stlichen Übertragungsstichtag noch in vergleichbarem Umfang vorhandenen Betriebsteil entfällt, bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf die übernehmende Kö über.

Dh die Notwendigkeit, einen Betriebsteil zu bestimmen und diesem einen anteiligen verbleibenden Verlustabug zuzuweisen, ergibt sich nur dann, wenn der (Gesamt-)Geschäftsbetrieb der Übertragerin in schädlichem Umfang abgeschmolzen worden ist, am stlichen Übertragungsstichtag aber noch ein oder mehrere nicht in schädlichem Umfang abgeschmolzene Betriebsteile existieren (dazu im Einzelnen s Tz 93 ff).

Wisniewski (in H/B, 2. Aufl, § 12 UmwStG Rn 77 ff) sieht die Lösung der Fin-Verw, wonach der Betriebsteil nur als Auffangtatbestand verstanden wird, als nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar an. SE ist die sog Verlustquellen-Gliederung (s Tz 93 ff) nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

 

Tz. 76

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Schematische Darstellung

Das nachstehende Ablaufschema gibt einen Überblick über die Art der ›Abschmelzensprüfung‹ und über den Umfang des übergehenden Verlustabzugs.

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