Tz. 69

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der Anspruch entsteht gem § 38 Abs 6 S 3 KStG kraft Gesetzes am 01.01.2007; er ist nicht verzinslich (s § 38 Abs 6 S 8 KStG). Dass die KSt-Erhöhung – anders als das Auszahlungsguthaben nach § 37 Abs 5 KStG – nicht am 31.12.2006, sondern am 01.01.2007 entsteht, soll verhindern, dass die Unternehmen bereits erstellte Bil auf den Schluss des Jahres 2006 nochmals ändern müssen, um die entspr Zahlungsverpflichtung zu passivieren.

Die zur Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags verpflichteten Kö haben die Zahlungsverpflichtung, beginnend mit der Bil auf den ersten nach dem 01.01.2007 fallenden Bil-Stichtag, zu jedem Bil-Stichtag während des Zahlungszeitraums zu passivieren, und zwar gem § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 %. Wegen der einkommensmäßigen Auswirkungen s Tz 79 ff).

In Organschaftsfällen betrifft die Verpflichtung zur ratierlichen Entrichtung des ablösenden KSt-Erhöhungsbetrags für ihr eigenes (in vororganschaftlicher Zeit gebildetes) EK 02 die OG selbst, dh sie selbst hat dafür eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung der Rückstellung in der ersten Bil nach dem 01.01.2007 und deren Fortschreibung in den Folge-Bil beeinflusst die Gewinnabführung an den OT (analog zu den Ausführungen in Tz 110 zu § 37 KStG). Wegen des Charakters der KSt-Erhöhung als nabzb Ausgabe wird das dem OT zuzurechnende Organeinkommen durch die Fälligstellung des Erhöhungsbetrags nicht verringert.

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