Tz. 120
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 62 Abs 3 AO steht es der StBefreiung nicht entgegen, dass eine Kö folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den lfd Aufwand der Kö vorgeschrieben hat,
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Kö mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Kö, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Diese Aufzählung ist abschließend (s AEAO Nr 16 zu § 62 Abs 3).
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