Tz. 120

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 62 Abs 3 AO steht es der StBefreiung nicht entgegen, dass eine Kö folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den lfd Aufwand der Kö vorgeschrieben hat,
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Kö mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Kö, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Diese Aufzählung ist abschließend (s AEAO Nr 16 zu § 62 Abs 3).

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