5.4.1 Vermögensverwaltung

 

Tz. 93

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zu den stlich unschädlichen Betätigungen gehört zunächst die Vermögensverwaltung (zum Begriff s § 14 S 3 AO). Die Unschädlichkeit ist zwar nicht ausdrücklich in den §§ 5168 AO ausgesprochen (Ausnahme: Verwaltung des Kirchenvermögens, s § 54 Abs 2 AO). Aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass eine partielle StPflicht der Kö gem § 64 AO und § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG erst bei dem über die Vermögensverwaltung hinausgehenden wG (zur Definition s § 14 AO) eintritt.

Einzelheiten zur Vermögensverwaltung:

  • Auch aus § 62 Abs 1 Nr 3 AO ist die Unschädlichkeit zu entnehmen, s Urt des BFH v 23.10.1991 (BStBl II 1992, 62). Vermögensverwaltung liegt nur vor bei der Verwaltung eigenen Vermögens. Wird zusätzlich zur Verwaltung des eigenen Vermögens auch fremder Grundbesitz in einer Form verwaltet, die als wG zu beurteilen ist, so sind beide Tätigkeiten getrennt zu beurteilen (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBI II 1996, 583).
  • Die Vermögensverwaltung stellt keine gemeinnützige Tätigkeit dar (s Urt des FG Ba-Wü v 31.07.1997, EFG 1997, 1341; bestätigt durch Urt des BFH v 10.11.1998, HFR 1999, 481).
  • Die Vermögensverwaltung darf daher auch nicht Satzungszweck sein (s AEAO Nr 1 zu § 59).
  • Die Vermögensverwaltung darf auch nicht Selbstzweck werden. Das wäre dann der Fall, wenn eine Kö ihre Mittel – außerhalb der Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO – ständig auch zur Vermögensvergrößerung verwendet. Dies müsste uE, da keine Regelung für eine partielle StPflicht wie für den wG besteht, wegen eines Verstoßes gegen die Ausschließlichkeit iS § 56 AO zum völligen Verlust der StFreiheit führen (s AEAO Nr 1 zu § 56).
  • Dagegen ist die Vermögenserhaltung stlich zulässig. Das Gebot der Selbstlosigkeit iSd § 55 Abs 1 S 1, 1. HS AO gilt uE für den Bereich der Vermögensverwaltung nicht; dagegen sind die restlichen Regelungen des § 55 AO zu beachten.
  • Ständige Verluste aus der Vermögensverwaltung (zB aus Mietwohngrundstücken oder aus der verpachteten Vereinsgaststätte) sind daher gemeinnützigkeitsschädlich. Lediglich ein gelegentlicher Ausgleich von Verlusten ist – wie beim wG – stlich unschädlich (so bereits ausdrücklich s Vfg der OFD Hannover v 29.07.1999, DStR 1999, 1565). Die Beurteilung von Verlusten aus der Vermögensverwaltung ist nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für Verluste aus wG gelten (s AEAO Nr 9 zu § 55 Abs 1 Nr 1 sowie ausführlich s Tz 53–59).
  • Hinw: Im Falle einer unentgeltlichen Überlassung (zB verpachtete Vereinsgaststätte), wäre uE ein etwaiger Verlust im ideellen Bereich angefallen und deshalb gemeinnützigkeitsunschädlich.
  • Auch Verluste durch die oa genannten spekulativen Anlagen sind uE entspr zu beurteilen. Da Kursschwankungen von börsennotierten Aktien nach genereller Ansicht der Fin-Verw nicht zum Ansatz des niedrigeren Tw berechtigen, kann eine Verlustsituation erst bei der Veräußerung der Anteile entstehen. Zu Verlusten von Stiftungen aus Vermögensverwaltung, insbes aufgr der Auswirkungen der Finanzkrise, s Orth (DStR 2009, 1397). Außerdem s bereits Schauhoff (DStR 2004, 471).
  • Ebenso ist uE eine Vermögensverwaltung, die lediglich Kostendeckung anstrebt, nicht als gemeinnützigkeitsschädlich anzusehen. Auch die Fin-Verw dürfte die bloße Kostendeckung noch nicht als schädlich ansehen.
  • Innerhalb der Vermögensverwaltung sind Vermögensumschichtungen zulässig. Es kann also zB aus dem Erlös für ein veräußertes Mietwohngrundstück ein Wertpapierdepot erworben oder der Veräußerungspreis für den Verkauf von Kunstgegenständen durch einen Kunstverein in Wertpapiere angelegt werden. Es ist also nicht erforderlich, den Veräußerungserlös insges sofort oder kurzfristig für die st-begünstigten Zwecke zu verwenden (ebenso s Schad/Eversberg, DB 1986, 2149 sowie AEAO Nr 30 zu § 55 Abs 1 Nr 5).
  • Zulässig ist eine Vermögensansammlung innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Vermögensverwaltung nur in den Fällen der Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO. Daneben kommt auch die Bildung von wirtsch begründeten Rücklagen, die für den Bereich der Vermögensverwaltung selbst benötigt werden, in Betracht (s AEAO Nr 1 zu § 62). Die Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO fällt dagegen nicht in diesen Bereich, sondern in den ideellen Bereich (einschl des ZwB).
 

Tz. 94

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Dem Vermögensverwaltungsbereich zuzurechnen ist auch die Beteiligung an einer ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien GmbH; dies gilt auch dann, wenn auf die Geschäftsführung der GmbH ständig Einfluss genommen wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die überlassenen wes Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem wG eingesetzt werden dürfen (s AEAO Nr 3 zu § 64). In den Fällen des § 57 Abs 4 AO idF des JStG 2020 kann die Beteiligung dem ideellen Bereich zugeordnet werden (s Tz 92).

Für die Frage, aus welchen Mitteln die erstmalige Beteiligung an einer ebenfalls stfreien GmbH oder die alleinige Gründung einer ebenfalls stfreien GmbH finanziert werden darf, gilt uE Folgendes:

  • Finanzierung ...

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