Tz. 37

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Nach § 36 Abs 4 KStG ist ein beim EK 01 bis EK 03 sich ergebender Negativsaldo mit den mit KSt belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

Da der Abs 4 des § 36 KStG erst nach dessen Abs 3 (Umgliederung des EK 45) anzuwenden ist, kann die Gliederungsrechnung zu diesem Zeitpunkt an mit KSt belasteten Teilbeträgen nur noch das EK 40 und das EK 30 ausweisen.

Ein Negativsaldo beim EK 01 bis EK 03 verringert daher vorrangig das EK 30, das nach dem Systemwechsel nicht weitergeführt, sondern Bestandteil der sog neutralen Vermögens wird (s § 38 KStG Tz 17). Erst ein auch das EK 30 übersteigender Negativsaldo des EK 01 bis EK 03 verringert das EK 40, aus dem anschließend nach § 37 Abs 1 KStG das während der 18-jährigen Überganszeit fortzuführende KSt-Guthaben ermittelt wird.

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