Tz. 92

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 S 1 UmwStG erfolgt durch Einbringung einer Kap-Beteiligung in eine EU-Kap-Ges. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift und dem Konkurrenzverhältnis mit der Anteilseinbringung gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG ergibt sich, dass als Übernehmerin nur eine ausl EU-Kap-Ges in Frage kommt (s Tz 82). Zum Begriff der EU-Kap-Ges s Tz 27 ff. Die Übernehmerin kann in demselben Mitgliedstaat der EU ansässig sein wie auch die Kap-Ges, deren Anteile eingebracht werden (s Tz 90). Für die Anwendung des § 23 Abs 4 UmwStG spielt keine Rolle, ob die aufnehmende Kap-Ges im Inl nicht stpfl oder beschr stpfl ist (s H/B, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 223) oder ob im Fall der beschr Stpfl die eingebrachte Beteiligung zum BV der inl BetrSt oder dem ausl BV gehört.

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