Tz. 82

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Werden mehrheitsvermittelnde einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG in eine ausl EU-Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, ergibt sich eine Konkurrenzsituation zwischen § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und § 23 Abs 4 UmwStG. Die Einbringung ist nämlich ein tauschähnlicher Vorgang und somit Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 21 UmwStG nF Tz 60). Die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist der Hauptrealisationstatbestand für die stillen Reserven der stverstrickten Anteile. § 23 Abs 4 UmwStG als speziellere Norm geht § 21 Abs 1 S 1 UmwStG vor, so dass nur dann ein VG entsteht, wenn das von § 23 Abs 4 UmwStG zugestandene Bewertungswahlrecht nicht im Sinne einer AK oder Bw-Fortführung ausgeübt wird. Da einbringungsgeborene Anteile selbst Gegenstand einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (auf den § 23 Abs 4 UmwStG Bezug nimmt) sein können (s § 20 UmwStG nF Tz 107), gehen die Rechtsfolgen des § 23 Abs 4 UmwStG der Ermittlung eines VG aus einbringungsgeborenen Anteilen gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG vor (s § 21 UmwStG nF Tz 71).

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