Tz. 86
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der Tatbestand des Tauschs von Kap-Anteilen gegen Erwerb von Anteilen an einer ausl EU-Kap-Ges ist in § 23 Abs 4 S 1 UmwStG definiert als
• | Einbringung (dh Übertragung des wirtsch Eigentums, s Tz 95), |
• | der mehrheitsvermittelnden Beteiligung an einer (inl oder ausl) EU-Kap-Ges (s Tz 89 ff), |
• | in eine ausl EU-Kap-Ges (s Tz 93), |
• | gegen Erwerb von neuen Anteilen an der Übernehmerin (s Tz 95 ff) und |
• | zusätzlich ggf einer Gegenleistung von höchstens 10% des Nennwerts der gewährten Anteile (s Tz 98 ff). |
Nicht genannt in § 23 Abs 4 S 1 UmwStG ist die Person des Einbringenden (im Gegensatz zu den Einbringungstatbeständen des § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG). Grds kommen daher alle (unbeschr und beschr stpfl) natürlichen Personen, Pers-Ges und Kö in Frage, denen eine Kap-Beteiligung stlich zuzuordnen ist (s Tz 94).
Tz. 87
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Eine Übersicht über den Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 UmwStG enthält das folgende Ablaufdiagramm:
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