Tz. 36

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Umzugliedern ist nach § 36 Abs 4 KStG ein Bestand der Teilbeträge EK 01 bis EK 03, wie er sich nach Anwendung des Abs 2 ergibt. Nach Abs 2 des § 36 KStG können sich im letzten Gliederungsjahr Veränderungen des EK 01 bis EK 03 ergeben aus

den noch nach altem Recht abzuwickelnden, in Abs 2 S 1 genannten Ausschüttungen (Verringerung des EK 01 bis EK 03 denkbar; s Tz 13 ff),
der Umgliederung des EK 45 nach Abs 3 (führt zur Verringerung des EK 02; s Tz 24 ff).

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