Tz. 215

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird ein (Teil-)Betrieb oder ein MU-Anteil gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG eingebracht erstreckt sich die St-Freiheit des § 3 Nr 40 EStG auf den anteiligen Veräußerungspreis, der auf eine Beteiligung an einer Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als Bestandteil der eingebrachten Sachgesamtheit entfällt (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 266 ff).

 

Tz. 216

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Werden Anteile an Kap-Ges, die keine wes Betriebsgrundlagen sind von der Einbringung ausgenommen und in das PV überführt, ist der Entnahmegewinn nur zur Hälfte stpfl (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 268).

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