5.2.3.2.1 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine gemeinnützige Eigengesellschaft

 

Tz. 80

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Wird ein gemeinnütziger BgA (Eigenbetrieb) in eine Eigen-Ges umgewandelt und wes Betriebsgrundlagen bei der jur Pers d öff Rechts zurück behalten, werden bei der jur Pers d öff Rechts die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung nicht gezogen (s Vfg der OFD Hannover v 23.07.1998, FR 1998, 911). In diesen Fällen treten im Vergleich zu dem vor der Verpachtung gestalteten Sachverhalt keine stlichen Vorteile ein, denen durch das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung zu begegnen wäre. Unterhält die Eigen-Ges neben ihrem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb jedoch auch einen stpfl wG und dienen die überlassenen wes Betriebsgrundlagen auch diesem, so unterliegen die hierauf entfallenden anteiligen Pachteinnahmen nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung der StPflicht eines BgA der jur Pers d öff Rechts. Dies müsste uE auch für die Verpachtung wes Betriebsgrundlagen an eine nach einer anderen Vorschrift als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG befreite Eigen-Gesellschaft gelten, zB an eine nach § 5 Abs 1 Nr 18 st-befreite Wirtschaftsförderungs-Ges.

5.2.3.2.2 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen als hoheitliches Hilfsgeschäft

 

Tz. 81

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Handelt es sich bei der Überlassung der wes Betriebsgrundlagen um ein hoheitliches Hilfsgeschäft, sollen die hierbei erzielten Einnahmen nicht in Folge der Annahme einer Betriebsaufspaltung besteuert werden. Überlässt zB ein Landkreis einer von ihm beherrschten Mülldeponiegas-Verwertungs-GmbH das Recht auf Gewinnung und Verwertung von Deponiegas auf einer – zum Hoheitsvermögen gehörenden – Kreismülldeponie, wobei die GmbH Einrichtungen der Deponie mit benutzen und zusätzliche Anlagen errichten kann, liegt ein solches hoheitliches Hilfsgeschäft vor (ebenso hierzu s Tz 109 "Mülldeponie, Verpachtung").

 

Tz. 82

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

vorläufig frei

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