Tz. 508

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Hierunter fallen schuldrechtliche Beziehungen jeder Art, die zwischen dem Gesellschafter und dem Zuwendungsempfänger bestehen. Dies können zB sein,

  • Darlehensverhältnisse,
  • Miet- oder Pachtverhältnisse,
  • Unterhaltsverpflichtungen oder
  • Zahlungsverpflichtungen des Gesellschafters aufgrund von anderen Leistungsbeziehungen.

VGA werden sich in solchen Konstellationen häufig dann ergeben, wenn der AE durch die unmittelbare Zuwendung der Kö an den Zuwendungsempfänger von einer eigenen Zahlungsverpflichtung befreit wird. Bei einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung wird sich hier sicherlich die vGA bereits über die Grundsätze des abgekürzten Zahlungswegs begründen lassen; es gibt aber auch andere Fälle, in denen die Verpflichtung ggü dem Dritten nicht unmittelbar eine rechtliche Zahlungsverpflichtung ist. Dazu s auch Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG, Rn 60).

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