Tz. 66

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Aus dem Wortlaut des § 37 Abs 3 S 1 KStG ergibt sich nicht eindeutig, ob diese Vorschrift tatbestandsmäßig eine St-Befreiung ausschließlich nach § 8b Abs 1 KStG voraussetzt oder ob es ausreicht, dass § 8b Abs 1 KStG neben einer weiteren, insbes neben einer subjektiven Befreiungsnorm (s § 5 KStG) zur Anwendung kommt. Mit Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG nF Anm R 35) ist uE davon auszugehen, dass § 37 Abs 3 S 1 KStG nur dann anzuwenden ist, wenn sich die St-Befreiung der Bezüge ausschließlich aus § 8b Abs 1 KStG ergibt.

Bei einer anderen Auslegung müsste eine nach § 5 Abs 1 KStG stbefreite Kö, wenn sie im stfreien Bereich eine Dividende iSd § 8b Abs 1 KStG erhält, für die die ausschüttende Kö die KSt-Minderung in Anspruch nehmen kann, eine Nach-St entrichten (so offensichtlich s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 43, mit kritischen Anm), ein sinnwidriges Ergebnis (s Tz 93).

Wegen der Frage der Nach-St-Erhebung für den Fall, dass die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG in einem stpfl wG einer pers stbefreiten Kö anfallen, s Tz 93.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge