Rz. 43

Die Regelung des Abs. 3 mit der Nachsteuer bei erhaltenen Ausschüttungen, für die die ausschüttende Körperschaft die Körperschaftsteuerminderung nach Abs. 2 in Anspruch genommen hatte, galt nach § 37 Abs. 3 S. 6 KStG nicht für steuerbefreite Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfielen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen war.

Rz. 44 – 45 einstweilen frei

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