Tz. 113

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Eine Einbringung erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge, wenn iRe Sachgründung der übernehmenden Gesellschaft oder einer Sach-Kap-Erhöhung bei der Übernehmerin die Vermögensgegenstände (Bestandteile der Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder Beteiligung iSd § 21 Abs 1 UmwStG) einzeln nach den jeweils abhängig von der Beschaffenheit der Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten geltenden ges Vorschriften übertragen werden (s § 20 UmwStG Tz 158a, 158b). Gleiches gilt, wenn die WG des Sacheinlagegegenstands als Agio bei einer Begr oder Bar-Kap-Erhöhung übertragen werden (s § 20 UmwStG Tz 159) oder wenn die Beteiligung an einer weiter bestehenden MU-Schaft durch Abtretung in eine Kap-Ges oder Gen eingebracht wird. Erfolgt eine Einzelübertragung im Zusammenhang mit einer Umwandlung nach dem UmwG, s Tz 119.

 

Tz. 114

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wenn man die (erweiterte) Anwachsung als Vorgang nach § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG versteht (hM, s § 20 UmwStG Tz 6), muss konsequenterweise der Begriff "im Wege der Einzelrechtsnachfolge" in § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG und der Begriff "durch Einzelrechtsnachfolge" in § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG, der sachlichen Anwendungsregelung für die Einbringungsvorschriften (dh inkl § 23 UmwStG), einheitlich ausgelegt werden (ebenso die Fin-Verw: s UmwSt-Erl 1998 Rn 22.14 und s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44 und 24.06; aA s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 228; differenzierend die hA: s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 70; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 100 aE; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 238; und s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 94: Anwendung des § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG, wenn der der Anwachsung vorangehende zivilrechtliche Übertragungsakt eine Einzelübertragung der MU-Beteiligung ist und Anwendung des § 23 Abs 4 Hs 2 UmwStG, wenn die Anwachsung durch eine Umwandlung ausgelöst wird). Wenn man mit der hA auf einen der Vermögensanwachsung vorgeschalteten Übertragungsakt bei der Bestimmung der Einbringungskategorie für Zwecke des § 23 Abs 4 UmwStG abstellt, stellt sich die Frage, ob es dann eine Einbringung "im Wege der Anwachsung" überhaupt gibt (s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 238: "Anwachsung ist ein stliches Nullum"; str ist zudem, ob eine solche Aufspaltung der Anwachsung in eine Anteilsübertragung und sodann ges Eigentumsübergang des ehemaligen Gesellschaftsvermögens zulässig ist; Stichwort: Zwischenerwerb, s § 24 UmwStG Tz 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge