Tz. 158b

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei der Sachkap-Erhöhung wird eine Sacheinlage in eine bestehende GmbH oder AG auf die neuen Anteile geleistet (s §§ 56 GmbHG, 183 AktG; Ausnahme s § 58a Abs 4 S 1 GmbHG). Für jeden an der Kap-Erhöhung teilnehmenden Gesellschafter können ein neuer Geschäftsanteil oder mehrere neue Anteile ausgegeben werden; statt einer reinen Sacheinlage kann auch eine gemischte Sacheinlage oder gemischte Bar-/Sacheinlage erfolgen (die Ausführungen zur Sachgründung gelten entspr, s Tz 158a).

Wie bei der Sachgründung können alle Gegenstände, die einen wirtsch Wert haben, iRd Sachkap-Erhöhung übertragen werden (s Tz 158a). Zu den WG, die hr-lich für eine Sacheinlage infrage kommen können, gehört auch die (atypisch) stille Beteiligung an einer Kap-Ges (als MU-Anteil Objekt der Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG, s Tz 117). Nicht nur der aus der Beendigung der stillen Beteiligung sich ergebende Auseinandersetzungsanspruch, sondern auch die stille Beteiligung als solche (Mitgliedschaft) als eigenständiges WG kann mit allen Rechten und Pflichten Gegenstand einer Sacheinlage sein (s Urt des BGH v 03.11.2015, DB 2015, 2808 unter Rn 17–18; s K. Schmidt, NZG 2016, 4).

Die zivilrechtlichen Grundlagen sind denen der Sachgründung (s Tz 158a) ähnlich (und somit vergleichsweise aufwändig):

  • Kap-Erhöhungsbeschl von mindestens 3/4 der Stimmen mit notarieller Beurkundung (s §§ 53, 54 GmbHG; § 182 Abs 1 AktG),
  • Festsetzung der einzulegenden Gegenstände (genaue Bestimmung der Sacheinlage und Bewertung) und der damit zu bewirkenden Stammeinlage, Prüfung der Sacheinlage (s § 56 Abs 1 GmbHG; § 183 Abs 1 und 2 AktG),
  • Übernahmevertrag durch notariell aufgenommene oder beglaubigte Übernahmeerklärung (s §§ 55 GmbHG),
  • Übertragung der Vermögensgegenstände der Sacheinlage vor Anmeldung der Kap-Erhöhung beim HReg zur freien Verfügung des GF oder Vorstands (s § 56a iVm § 7 Abs 3 GmbHG),
  • Differenzhaftung, wenn Sacheinlage nicht den Nennbetrag des Geschäftsanteils erreicht (s § 56 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 GmbHG),
  • Ablehnung der Eintragung, wenn die Durchführung der Kap-Erhöhung oder die Anmeldung zur Eintragung nicht ordnungsgem ist oder die Sacheinlagen wes überbewertet worden sind und somit hinter dem Nennbetrag der gewährten Anteile zurückbleiben (s § 57a GmbHG, § 184 Abs 3 S 1 AktG).

Zur Aufstockung eines bestehenden Kap-Anteils gem § 55 Abs 3 GmbHG als Einbringung gegen neue Anteile iSd § 20 Abs 1 UmwStGTz 171.

Die Einzelübertragung des BV eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in Erfüllung der Sacheinlagepflicht iRd Kap-Erhöhung führt nur dann zu einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn die Kap-Erhöhung auch tats eingetragen wird (zum HR einer gescheiterten Kap-Erhöhung s Werner, NWB 2016, 792; zum StR s Tz 170a und Tz 172 unter "verdeckte Einlage").

 

Tz. 158c

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Eine Sachkap-Erhöhung bei einer UG (haftungsbeschr) iSd § 5a GmbHG ist gesellschaftsrechtlich nicht zulässig, wenn der Gesamtbetrag des Stammkap die Grenze von 25 000 EUR nicht erreicht (s § 5a Abs 2 S 2 und Abs 5 GmbHG). Wird eine solche Sachkap-Erhöhung notariell vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig; es besteht ein Einbringungshindernis (s Karl, GmbHR 2020, 9).

Nach hA ist dies anders zu beurteilen ist, wenn eine zum Erreichen oder Übersteigen des Mindeststammkap iSd § 5 Abs 1 GmbHG führende Sachkap-Erhöhung erfolgt; (s Beschl des BGH v 19.04.2011, DB 2011, 1216; s Winter, in S/H, 9. Aufl, § 3 UmwG Rn 19 mwNachw; s Marsch-Barner/Oppenhoff, in Kallmeyer, 8. Aufl, § 3 UmwG Rn 9; s Drygala, in Lutter, 7. Aufl, § 3 UmwG Rn 13; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 292; s Klose, GmbHR 2009, 294; s Berninger, GmbHR 2010, 63; s Gasteyer, NZG 2011, 693; aA s Beschl des OLG München v 23.09.2010, 31 Wx 149/10, DB 2010, 2213; s Servatius, in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl, § 5a GmbHG Rn 33; s Heckschen, in W/M, § 1 UmwG Rn 48.2).

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