Tz. 79

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Ausschließlichkeit wird bereits in § 51 AO als Voraussetzung für die Annahme st-begünstigter Zwecke genannt. Ausschließlichkeit (s § 56 AO) ist gegeben, wenn im ideellen Bereich von der Kö nur st-begünstigte Zwecke verfolgt werden. Dabei können mehrere st-begünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden, jedoch schließt das Vorhandensein eines nichtbegünstigten Zwecks die StBefreiung insges aus; es kommt keine Aufteilung in einen stfreien und einen stpfl Bereich in Betracht (s Urt des BFH v 20.12.1978, BStBl II 1979, 496).

Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Nach dem Urt des FG Ddf v 28.10.2019, DStR 2020, 733, Rev eingelegt, Az BFH: V R 1/20, ist eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze nach den mit ihrer Anteilseignerin und weiteren Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen bevorzugt mit Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden sollen und die ihre Leistungen gegen marktübliches Entgelt erbringt, nicht aufgr der Förderung der Allgemeinheit oder der Verfolgung mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen. Dies habe zur Folge, dass das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO nicht erfüllt ist.
  • Auch bei mehreren st-begünstigten Zwecken, die nebeneinander verfolgt werden, sieht es die Fin-Verw als erforderlich an, dass alle Zwecke in der Satzung enthalten sind (s AEAO Nr 2 zu § 56).
  • Insbes bei nach § 52 Abs 2 Nr 23 AO stfreien Kö ist auf die Ausschließlichkeit zu achten (s AEAO Nr 13 zu § 52). Ein Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit liegt danach zB vor, wenn die Durchführung von Festveranstaltungen (zB Maiball) Satzungszweck ist.
 

Tz. 80

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt keine völlig "wertneutrale" Tätigkeit der Kö (s Urt des BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 391); vielmehr kann es im Interesse der Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit liegen, wenn eine Kö bei Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke gelegentlich auch zu einem besonders wichtigen Gegenstand der allg Politik oder zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt. Hierzu näher s ABC der gemeinnützigen Zwecke (s Tz 33) "Politische Betätigung".
 

Tz. 81

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Die Ausschließlichkeit muss sowohl nach der Satzung als auch in der tats Geschäftsführung gegeben sein. Zur erforderlichen Festlegung der Ausschließlichkeit in der Satzung s Urt des BFH v 20.07.1988 (BFH/NV 1989, 479) und v 26.02.1992 (BFH/NV 1992, 695).
  • Die Pflege der Gemeinschaft oder Kameradschaft als Satzungszweck stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz dar, der zum Verlust der StBefreiung führt. Vielmehr ist die Pflege der Kameradschaft oder Gemeinschaft wertneutral; entsch ist, ob das Verhalten, auf dessen Grundlage Kameradschaft oder Gemeinschaft sich entwickeln oder gepflegt werden kann, dem allg Besten iSd § 52 Abs 1 S 1 AO dient (s Urt des BFH v 11.03.1999, BStBl II 1999, 331). Dagegen führen gesellige Veranstaltungen, die zum Vereinszweck erhoben worden sind, stets zum Verlust der Gemeinnützigkeit (s Urt des FG Bln v 25.06.1984, EFG 1985, 146 und s AEAO Nr 10 zu § 58 Nr 7).
  • Zur Abgrenzung von stfreier Vermögensverwaltung und gew Wertpapierhandel bei einer gGmbH gilt nach dem BFH-Beschl v 04.03.2020, IStR 2020, 769, Folgendes:

    • Ist die wirtsch Betätigung einer Kö nicht dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar der Hauptzweck der Betätigung der Kö, ist die Kö wegen des Verstoßens gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO mit ihren gesamten Eink stpfl. Eine Aufteilung des Ertrags aus der Betätigung der Kö in einen stfreien und einen stpfl Teil hat nicht zu erfolgen.
    • Der Umfang des Aktientransfers in Milliardenhöhe ist ein wes Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Kö vorrangig auf den professionellen Wertpapierhandel gerichtet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Finanzgeschäfte keine vorhandenen Vermögenswerte genutzt werden.

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