Tz. 64

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 55 Abs 1 Nr 1 S 3 AO darf die st-begünstigte Kö ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Auf die Bedeutung des § 55 Abs 1 Nr 1 S 3 AO und die Bestätigung dieser Vorschrift durch § 25 Abs 1 Nr 2 PartG hat das Parteispenden-Urt des BVerfG v 09.04.1992 (BStBl II 1992, 766) ausdrücklich hingewiesen und dabei verlangt, dass die bisherige Handhabung auch dieser Vorschrift zu überprüfen sei. Das kann uE allerdings nur iSd Erfordernisses einer strikten Anwendung dieser Vorschrift, deren Regelungsinhalt eindeutig ist, verstanden werden.

Nach dem Urt des BFH v 22.01.1997 (BFH/NV 1999, 145) führen Parteispenden stets zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass es auf deren absolute oder relative Höhe ankommt.

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