Tz. 169

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 20 Abs 2 und 3 UmwStG regelt die Bewertung des eingebrachten BV bei der Übernehmerin. Das Bewertungswahlrecht ermöglicht den Ansatz der einzelnen WG mit den Bw, mit gW oder mit Zwischenwerten (s § 20 Abs 1 S 1 und S 6 UmwStG). Im Einzelnen hierzu s die Kommentierung zu § 20 UmwStG.

Zu den Auswirkungen des für das eingebrachte BV gewählten Wertansatzes für die Übernehmerin (s § 23 UmwStG) s Tz 177.

Dieses Bewertungswahlrecht der Übernehmerin gilt grds auch dann, wenn die Einbringerin eine gGmbH ist. Aber: Das gilt uE nur dann, wenn stpfl BV eingebracht wird (stpfl wG; MU-Anteil, der stpfl wG war). Nur in diesem Fall ist die Übernehmerin (mit dem übernommenen BV) wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG nicht von der KSt befreit, so dass sichergestellt ist, dass das eingebrachte BV bei der Übernehmerin der Besteuerung mit KSt unterliegt (s § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG und UmwSt-Erl 2011, Rn 20.19 iVm Rn 03.17). Ist die Übernehmerin hingegen (mit dem übernommenen BV) von der KSt befreit (ZwB; MU-Anteil, der ZwB ist), hat die Einbringung zwingend mit dem gW zu erfolgen. Denn ein Gewinn aus der Veräußerung des eingebrachten BV würde später bei der übernehmenden Kö nicht der Besteuerung mit KSt unterliegen (er fällt im stfreien Bereich an, s § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG).

Nach § 20 Abs 3 S 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem die übernehmende Kap-Ges das eingebrachte BV einsetzt, für den Einbringenden zum einen als Veräußerungspreis, zum anderen als AK der Gesellschaftsanteile. Sofern neben den Anteilen auch andere WG gewährt werden, mindert deren gW die AK (s § 20 Abs 3 S 3 UmwStG).

Für die Ermittlung dieses VG, der immer dann entsteht, wenn die Übernehmerin für den Wertansatz des eingebrachten BV Zwischenwerte oder den gW gewählt hat, gelten die allgemeinen ertragstlichen Regeln. Im Einzelnen hierzu s die Kommentierung zu § 20 UmwStG).

Die StPflicht des VG richtet sich, wenn eine Kö Einbringerin ist, nach den §§ 7, 8 und 8b KStG, bei stfreien Kö außerdem nach § 5 KStG.

 

Tz. 170

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für eine gGmbH als Einbringerin ergibt sich daraus im Einzelnen folgendes:

  • Ein VG aus der Einbringung eines stpfl wG (Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil) fällt nicht in ihrem stfreien Bereich an, sondern – wie die lfd Gewinne eines stpfl wG oder "echte" VG – im stpfl Bereich (s § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG). Der VG unterliegt daher der KSt. Die Übernehmerin wird deshalb einen Antrag auf Bw-Ansatz stellen (§ 20 Abs 2 S 3 UmwStG iVm UmwSt-Erl 2011 Rn 20.21). Die Abbildung zeigt diesen Sachverhalt nochmals übersichtlich:

Sofern Anteile an Kap-Ges zum eingebrachten BV des wG gehören, ist der darauf entfallende anteilige VG gem § 8b Abs 2 und Abs 3 S 1 KStG im Ergebnis zu 95 % stfrei.

  • Ein VG aus der Einbringung eines ZwB (gesamter Betrieb; Teilbetrieb; MU-Anteil, der ebenfalls einen ZwB darstellt) fällt dagegen im stfreien Bereich an und ist daher aufgr des § 5 Abs 1 Nr 9 S 1 KStG stfrei. Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht diesen Sachverhalt nochmals:

Dies gilt auch, sofern Anteile an Kap-Ges zum eingebrachten BV des ZwB gehören, für den darauf entfallenden anteiligen VG. § 8b Abs 2 KStG, der nur die Ermittlung des stpfl Einkommens betrifft, kommt insoweit als Freistellungsvorschrift nicht mehr in Betracht (die pers StBefreiung geht der sachlichen StBefreiung vor).

 

Tz. 171

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 20 Abs 5 UmwStG regelt die Rückbeziehung der Sacheinlage auf den stlichen Übertragungsstichtag und die Folgen daraus für die Einkommensermittlung. Die Rückbeziehung erfordert einen entspr Antrag; sie gilt nur für die KSt und GewSt, nicht dagegen insbes für die USt und GrESt.

§ 20 Abs 6 UmwStG lässt einen Rückbezugszeitraum von bis zu acht Monaten zu; eine auch nur geringfügige – Überschreitung ist nicht zulässig. Für die gGmbH ist daher als Beginn des Rückbeziehungszeitraums

  • bei einer Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) der Tag des Eingangs der Anmeldung der Spaltung beim H-Reg (s § 129 iVm § 16 Abs 1 UmwG) der übertragenden gGmbH,
  • in anderen Fällen der Sacheinlage der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags

maßgebend (s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.13–20.16).

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