Tz. 177

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 23 UmwStG regelt die Auswirkungen der Einbringung von BV iSd § 20 Abs 1 UmwStG bei der übernehmenden Kap-Ges. Diese Regelungen sind generell für den Einbringenden – und damit auch für die einbringende gGmbH – ohne Bedeutung. Daher wird hierzu auf die Kommentierung des § 23 UmwStG verwiesen.

Ist die übernehmende Kap-Ges ebenfalls gemeinnützig (zB gGmbH), ist § 23 UmwStG uE nicht nur hinsichtlich des durch Sacheinlage übergegangenen BV des stpfl wG, sondern auch auf dasjenige BV anzuwenden, das BV des stfreien Bereichs (ZwB, Vermögensverw) ist.

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