Tz. 94

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

§ 22 Abs 4 UmwStG betrifft nur die stliche Behandlung des Gewinns aus der (tats) Veräußerung von "sperrfristverhafteten" Anteilen iSd § 22 Abs 1 UmwStG, wenn Einbringender und zugleich AE der erhaltenen Anteile eine jur Pers d öff Rechts ist. Die Regelung ist daher die einzige Bestimmung des § 22 UmwStG, die die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile zum Gegenstand hat und nicht nur die Anteilsveräußerung als auslösender Faktor im Hinblick auf die Rechtsfolgen der rückwirkenden Versteuerung eines Gewinns aus der vorgelagerten Einbringung betrifft. Durch eine Fiktion wird in § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG die Anteilsveräußerung innerhalb der Sieben-Jahres-Frist ab Einbringung (s Tz 94b) in einen – nur für diesen Geschäftsvorfall hypothetisch bestehenden – stpfl BgA transferiert. Dadurch wird die KStpfl des VG bei der jur Pers d öff Rechts festgeschrieben und durch entspr Verweis auf § 22 Abs 4 UmwStG in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG auch die KapEStpfl der dem VG entspr Kap-Erträge.

Die Regelung in § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG führt dazu, dass diejenigen stillen Reserven des Sacheinlagegegenstands, die durch die Berechnung des Einbringungsgewinns I (unter Berücksichtigung der "Siebtel-Regelung") rückwirkend nicht versteuert worden sind, und zuz die seit Einbringung bis zur Veräußerung sich ergebende Werterhöhung in den Anteilen nunmehr in Gestalt eines stpfl VG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung versteuert werden (s Tz 94b; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 171; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 90; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 304; s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 388). Diese nur für jur Pers d öff Rechts und st-befreite Kö (s Tz 98ff) geltenden Rechtsfolgen werden aus systematischen Gründen in Frage gestellt (s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 304 und 306). Allerdings ist uE hierbei zu beachten, dass nur die fiktive StPflicht eines VG aus den erhaltenen Anteilen eine zusätzliche Besteuerungsebene für den Transfer der bei Einbringung nicht realisierten Reserven in den st-befreiten Bereich absichert (s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 544: "pauschaler Ausgleich dafür, dass der Einbringungsgewinn I jährlich um 1/7 abschmilzt"; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 90).

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