Ausgewählte Literaturhinweise

Haase, Die Anerkennung von Treuhandverhältnissen an GmbH-Anteilen – Neuere Überlegungen zur st-optimierten Mitarbeiterbeteiligung, INF 2003, 664;

Sommer/Menzel, Sind unwirksame Treuhandverhältnisse an GmbH-Anteilen stlich anzuerkennen? GmbHR 2003, 917;

Fohler/Greitemann, Die verdeckte Treuhand an GmbH-Anteilen, DB 2005, 2488;

Kallmeyer, Abtretungsverpflichtung aus formloser Erwerbstreuhand? GmbHR 2006, 66;

Wagner, Übergang des wirtsch Eigentums im Fall der Einräumung von Ankaufs- und Andienungsrechten (Call- und Put-Optionen), DK 2007, 199;

Häuselmann, Zweifelsfragen bei der bil-stlichen Erfassung von anteilsbezogenen Derivaten, Ubg 2008, 391;

Blumers/Elicker, Realisierungszeitpunkt und Bewertung beim Anteilstausch iRd Eink aus § 17 EStG, BB 2009, 1156;

Mayer, Übergang des wirtsch Eigentums an Kap-Ges, DStR 2009, 674;

Englisch, Wirtsch Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien, FR 2010, 1023;

Kleinheisterkamp/Schell, Der Übergang des wirtsch Eigentums an Kap-Ges-Anteilen beim Unternehmenskauf, DStR 2010, 833;

Heuermann, VG nach § 17 EStG, DB 2011, 551;

Schiffers/Köster, Gestaltungs-Hinw zur Unternehmensbesteuerung zum Jahreswechsel 2011/2012, DStZ 2011, 851;

Binnewies, Aktuelles zur GmbH-Gesellschafterbesteuerung nach § 17 EStG, GmbH-StB 2012, 20.

5.1 Die Voraussetzungen der Steuerpflicht nach § 17 Abs 1 EStG

 

Tz. 61

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die ges Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs 1 EStG sind:

a) Veräußerung von Anteilen an einer Kap-Ges gegen Entgelt oder verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kap-Ges,
b) durch einen AE, der innerhalb der letzten fünf Jahre mind vorübergehend iSd § 17 EStG an der Kap-Ges beteiligt war,
c) Zugehörigkeit der veräußerten Beteiligung zum PV des Veräußerers,
d) für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile: Zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anteile liegen mehr als zwölf (bis VZ 1998: mehr als sechs) Monate (sonst Privates Veräußerungsgeschäft iSd § 23 Abs 1 Nr 2 EStG idF vor der Änderung durch das URefG 2008, s Tz 38).

Wegen Überwachungsmaßnahmen der Fin-Verw zur Sicherstellung der Besteuerung nach § 17 EStG s Erl des Fin-Min Sachsen v 15.09.1998 (GmbHR 1998, 1194).

5.2 Die unter § 17 Abs 1 EStG fallenden Veräußerungsgeschäfte

5.2.1 Entgeltliche Übertragung

5.2.1.1 Allgemeines

 

Tz. 62

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Veräußerung iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtsch Eigentums an einer Beteiligung iSd § 17 EStG auf einen anderen Rechtsträger (s Urt des BFH v 17.10.1974, BStBl II 1975, 58; v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494; v 10.03.1988, BStBl II 1988, 832 und v 07.03.1995, BStBl II 1995, 693). Der in § 17 Abs 1 S 1 EStG verwendete Begriff der Veräußerung ist weder mit dem zivilrechtlichen Begriff (s §§ 932, 929, 135 – 137 BGB) noch zB mit dem der §§ 6b, 16 und 23 EStG identisch (s Weber-Grellet, in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 97).

Im Gegensatz zu einer Übertragung zwischen nahen Angehörigen spricht bei Verträgen zwischen fremden Personen eine widerlegbare tats Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts, wenn die Werte der den Beteiligten nach dem Vertrag zukommenden Vorteile nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen. Wegen Einzelheiten s Tz 76 und s Tz 239.

Zur entgeltlichen Übertragung bei Vereinbarung einer fiduziarischen Vollrechtstreuhand s Tz 194.

 

Tz. 63

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der Hauptanwendungsfall des § 17 EStG ist – neben § 17 Abs 4 EStG – die Veräußerung von Anteilen sowie die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung (s Urt des BFH v 10.12.1969, BStBl II 1970, 310 und s Tz 116).

Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH von einem iSd § 17 EStG Beteiligten auf einen Dritten mit der Verpflichtung einer Rückübertragung im Falle des Ausscheidens des Erwerbers unter Beschränkung der Abfindung auf den ab dem Erwerbszeitpunkt eintretenden Wertzuwachs zum Nominalwert übertragen, steht dies der Annahme eines Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen. Je nach Ausgestaltung der Rückübertragungsverpflichtung kann diese jedoch als Teil der Gegenleistung zu behandeln sein, wodurch sich ein potentieller Veräußerungsverlust vermindert (s Urt des BFH v 07.03.1995, BStBl II 1995, 693).

Eine Veräußerung iSd § 17 EStG liegt auch dann vor, wenn der Erwerber der Kap-Beteiligung kurz nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung bzw Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tats rückgängig gemacht wird. Die Rückübertragung stellt ebenfalls ein Veräußerungsgeschäft iSd § 17 EStG dar. Nicht realisierbare Ersatzansprüche führen dabei uU zu einem Veräußerungsverlust. Hierzu s Urt des BFH v 21.10.1999 (BStBl II 2000, 424) und s Anm von Fischer (FR 2000, 393). UE zu Unrecht krit hierzu s Bahns (Ubg 2008, 762, 766). Wegen des Falls, in dem die Rückgewähr der empfangenen Leistungen in dem Kaufvertrag selbst angelegt ist und daher nach Ansicht des BFH ein Fall des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO vorliegt s Tz 388.

Nach dem Urt des FG Münster v 23.02.2000 (EFG 2000, 1000; die eingelegte NZB wurde durch Beschl v 18.01.2001 als unzulässig verworfen) kann in einem iR eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarten entgeltlichen Verzicht auf das weitere Geltendmachen einer zivilrechtlichen Forderung durch...

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