Tz. 17

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine StBefreiung für politische Vereine in § 5 KStG besteht nicht Politische Vereine werden auch nicht als gemeinnützig anerkannt und sind deshalb nicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit. Nach der BFH-Rspr und Auff der Fin-Verw gehören politische Zwecke nicht zu den gemeinnützigen Zwecken; die Tagespolitik darf nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Kö sein (s AEAO zu § 52 Nr 16 sowie das Attac-Urt des BFH v 10.1.2019, BStBl II 2019, 301 und s § 5 Abs1 Nr9 KStG, Tz 35 "Politische Betätigung").

Vom FG Ddf wurde mit Urt v 09.02.2010 (EFG 2010, 1287) die Gemeinnützigkeit eines politischen Vereins aufgr einer allg politischen Betätigung, die in keinem Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Zwecken steht, verneint.

Der BFH hat mit Urt v 09.02.2011 (BFH/NV 2011, 1113) die Auff des FG Ddf bestätigt und ebenfalls die StBefreiung wegen Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks aufgr gleichzeitiger Verfolgung nicht satzungsmäßiger allgemein politischer Ziele versagt. Entsch für den BFH war, dass die politischen Forderungen des Vereins nichts mit seinem satzungsmäßigen Ziel der Förderung der Kultur zu tun hatten. Vielmehr wurde mit ihnen neben dem satzungsmäßigen Zweck ein weiterer Zweck verfolgt, so dass die StBefreiung bereits daran scheiterte, dass die tats Geschäftsführung des Vereins entgegen §§ 56, 63 Abs 1 AO nicht ausschl auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gerichtet war.

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