5.1 Allgemeines

 

Tz. 14

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Unter die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG fallen im Einzelnen

a) BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. Die tw St-Befreiung gilt jedoch nicht, soweit auf den Anteil eine stwirksame Tw-Abschr vorgenommen bzw ab dem VZ 2007 eine Rücklage nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge stwirksam übertragen worden sind. Ab dem VZ 2009 ist der Tatbestand auf Anteile von Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören, erweitert worden;
b) der Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG, soweit er auf die Veräußerung der vorgenannten Kap-Anteile entfällt. Entspr gilt in den Fällen der Betriebsaufgabe. Die tw St-Befreiung gilt jedoch ab dem VZ 2007 nicht, soweit auf den Anteil eine Rücklage nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge stwirksam übertragen worden sind;
c) der Veräußerungspreis oder der gW iSd § 17 Abs 2 EStG bzw der Erlös iSd § 17 Abs 4 EStG;
d) die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. Für Zuflüsse nach dem 18.12.2006 gilt dies für sonstige Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG nur dann, wenn das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert worden ist (sog materielles Korrespondenzprinzip). Ab dem VZ 2014 gilt das materielle Korrespondenzprinzip für alle Einnahmen iSd § 3 Nr 40 Buchst d EStG;
e) die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG;
f) die besonderen Entgelte oder Vorteile iSd § 20 Abs 3 EStG idF des URefG 2008/§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG aF, die neben den oder anstelle der in § 20 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bezeichneten Einnahmen gewährt werden;
g) der Gewinn aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG;
h) der Gewinn aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG;
i) die von einer von der KSt befreiten Kö usw stammenden Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 2 EStG;
j) die Veräußerungspreise iSd § 23 Abs 3 EStG aF bei der Veräußerung von Anteilen an Kö usw, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. § 3 Nr 40 Buchst j EStG wurde durch das URefG 2008 aufgehoben.

Wegen der Anrechnung von Dividenden, die dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren unterliegen, auf den Freistellungsauftrag, s Vfg der OFD Koblenz v 26.06.2001 (DStZ 2001, 717) und der OFD Kiel v 13.06.2001 (DB 2001, 1750).

5.2 Anwendung des Teil-/Halbeinkünfteverfahrens in den Fällen des § 6 AStG

 

Tz. 15

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 EStG sieht die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nicht ausdrücklich für die Schlussbesteuerung nach § 6 AStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausl vor. UE fehlt für eine abw Behandlung dieses Veräußerungstatbestands eine überzeugende Begr. Dies entspr auch der Verw-Auff. Nach dem Schr des BMF v 14.05.2004 (BStBl I 2004, Sonder-Nr 1/2004, Rn 6.1.3.2) ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG einschlägig, da § 6 Abs 1 S 1 AStG die Anwendung des § 17 EStG anordnet.

5.3 Nicht von § 3 Nr 40 EStG erfasste Einnahmen

 

Tz. 16

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Unter die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG fallen nicht die Eink aus einer typischen Unterbeteiligung, da in diesem Fall Eink nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG erzielt werden. Ebenfalls hierzu s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335, 338). Wegen der Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens in den Fällen der atypischen Unterbeteiligung und des Nießbrauchs, s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335ff).

Zur Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens bei Gesellschaftern von Venture Capital und Private Equity Fonds s Vfg der OFD FfM v 01.12.2006 (DB 2007, 22). Nach Verw-Auff unterliegt der von einem Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Kap-Ges gezahlte Carried Interest nicht dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren, da es sich um eine Tätigkeitsvergütung handelt (s Vfg des Bayerischen LSt v 29.08.2008, DB 2008, 2166). AA wohl s Friederichs/Köhler (DB 2006, 1396).

 

Tz. 17

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Am 01.01.2007 ist das REITG in Kraft getreten. Da die REIT-AG stbefreit ist, kommt auf der AE-Ebene § 3 Nr 40 EStG nicht zur Anwendung. Dh die Erträge sind in voller Höhe stpfl. Ausnahmsweise ist nach § 19a REITG, der durch das JStG 2009 eingefügt worden ist, § 3 Nr 40 EStG doch anzuwenden, wenn die Dividende vorbelastet ist. Wegen Einzelheiten, auch wegen der erstmaligen Anwendung s § 8b KStG Tz 35.

 

Tz. 18

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 EStG ist auch nicht auf die Eink eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von Optionsrechten auf Aktien anwendbar, da es sich hierbei um Eink nach § 19 EStG handelt (s Beschl des BFH v 20.12.2006, BFH/NV 2007, 698). Ebenfalls hierzu s Wagner (DK 2006, 668, 673).

5.4 Anwendung des § 3 Nr 40 EStG auf Anteile an einem Investmentfonds

 

Tz. 19

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Vor Inkrafttreten des InvStG enthielt § 40a KAGG Sonderregelungen für die Anwendbarkeit des § 3 Nr 40 EStG auf Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen an einem inl Wertpapier-Sondervermögen :

Gehörten diese Anteilsscheine zum BV des AE wurden Gewinne bzw Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteilsscheines als BE bzw BA erfasst. § 3 Nr 40 E...

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