Tz. 67f
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Nach § 37 Abs 4 S 1 KStG wird ein KSt-Guthaben grds letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt.
Bei Umwandlungen iSd § 1 Abs 1 UmwStG findet gem § 37 Abs 4 S 2 KStG die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den vor dem 31.12.2006 liegenden Übertragungsstichtag statt, vorausgesetzt, die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Register erfolgt nach dem Tag der Verkündung des SEStEG. Davon betroffen sind bereits unter neues Recht fallende Umwandlungen mit stlicher Rückwirkung auf einen Übertragungsstichtag vor dem 31.12.2006. Gäbe es diese Regelung nicht, käme es bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf einen Einzelunternehmer nicht zur Schlussermittlung des KSt-Guthabens und zur Festsetzung eines Auszahlungsbetrags, weil die Kö zum 31.12.2006 stlich nicht mehr besteht.
Tz. 67g
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Hinsichtlich der Frage, ob oGA im zeitlichen Zusammenhang mit einer Umwandlung noch eine KSt-Minderung nach früherem Recht auslösen können, ist uE wie folgt zu unterscheiden :
a) | oGA, die vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossen waren, aber erst nach dem Übertragungsstichtag abfließen, gelten nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 02.21 und v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 23ff; ebenso hierzu s Tz58) als am stlichen Übertragungsstichtag erfolgt. Sie lösen deshalb noch eine KSt-Minderung nach früherem Recht aus. | ||||||
b) | Bei oGA, die im Interimszeitraum, aber noch in 2006, beschlossen werden und abfließen, ist nochmals zu differenzieren ( s Tz 59 ff):
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Tz. 67h
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Für die Beantwortung der iRd Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren sich stellenden Frage, ob Ausschüttungen iSd Fallgruppen 2 und 3 ( s Tz 58 ff) noch unter altes oder bereits unter neues Recht fallen, ist auf den fiktiven Zeitpunkt des Abfließens bei der Kö abzustellen (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 27).
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