Tz. 160

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kö vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gW der übergehenden Vermögensteile (Aktivposten abz Verbindlichkeiten) zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen (der Übertragerin) maßgebend (s § 15 Abs 4 S 2 UmwStG). Anders als § 15 Abs 4 S 1 UmwStG bestimmt sein S 2 die Bewertung des Vermögens.

Der gemeine Wert iSd § 15 Abs 4 S 2 UmwStG ist der Einzelwert der im übergehenden (bzw im zurückbleibenden) Teilbetrieb vorhandenen WG (uE einschl der originären immateriellen WG).

Abzustellen ist dabei nicht auf den Anteilswert nach § 11 Abs 2 BewG (Stuttgarter Verfahren), sondern gem dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.45 auf den gemeinen Wert iSv § 9 Abs 2 BewG. GlA s Hörtnagl (in S/H/S, 4. Aufl, § 15 Rn 287). Die OFD’en des Landes NRW haben verwaltungsinterne Verw-Richtlinien für die Wertermittlung erarbeitet.

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