Tz. 150

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Wie in den Fällen der Verschmelzung von Kö auf Kö geht auch im Falle der Spaltung ein verbleibender Verlustabzug iSd § 10d Abs 4 S 2 EStG anteilig auf die einzelnen übernehmenden Kö über. Der anteilige Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs unterbleibt, wenn nicht eine Abspaltung, sondern eine Ausgliederung erfolgt, da es sich hierbei um einen Vorgang iSd § 20 UmwStG und nicht iSd § 15 UmwStG handelt (s Blumers, DStR 1996, 691, 696 und Tz 31). Aufzuteilen ist der um einen evtl Übertragungsgewinn geminderte verbleibende Verlustabzug der Übertragerin (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.47).

Kraft ausdrücklicher Nennung betrifft § 15 Abs 4 UmwStG nur einen verbleibenden Verlustabzug iSd § 10d EStG, nicht jedoch verbleibende Verlustabzüge iSd §§ 2a, 15a und 15 Abs 4 EStG.

Wegen des SEVIC-Urt des EuGH (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DB 2005, 2804) stellt sich die Frage, ob das UmwStG bereits vor der geplanten Änderung durch das SEStEG auf grenzüberschreitende Spaltungen anwendbar ist (s Tz 12a). Sollte diese Frage zu bejahen sein, könnte Deutschland EU-rechtlich gezwungen sein, in dem Fall der Hineinspaltung unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auch ausländische Verluste im Inl zu berücksichtigen. Das ist wohl auch der Grund, warum der Gesetzgeber des SEStEG § 12 Abs 3 S 2 UmwStG streichen will.

 

Tz. 151

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei Auf- oder Abspaltung auf eine OG stellt sich wie bei der Verschmelzung auf die OG (s § 12 UmwStG Tz 117) die Frage nach dem Vorrang des § 15 Nr 1 KStG vor dem § 12 Abs 3 S 2 UmwStG. Dazu s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 117.

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