Tz. 432

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das SEStEG hat den früher in § 12 Abs 3 S 2, § 15 Abs 4 und § 19 Abs 2 UmwStG geregelten Übergang nicht verbrauchter kstlicher und gewstlicher Verlustabzüge von der übertragenden auf die übernehmende Kö bei einer Verschmelzung oder Spaltung gestrichen.

 

Tz. 433

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Dass ein verbleibender Verlustabzug nicht mehr auf die Übernehmerin übergeht, ergibt sich aus § 12 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 S 2 UmwStG. Da § 15 Abs 1 S 1 UmwStG die §§ 1113 UmwStG auch auf Spaltungen anwendbar erklärt, schlägt die Streichung des Verlustübergangs auf Auf- und Abspaltungen durch. Während es bei der Aufspaltung zum vollständigen Untergang der nicht genutzten Verlust zum stlichen Übertragungsstichtag kommt, findet bei der Abspaltung eine anteilige Kürzung nach Maßgabe von § 15 Abs 3 UmwStG statt.

Nach Inkrafttreten des SEStEG verbleibt nur noch die Möglichkeit, nicht verbrauchte Verlustabzüge der Übertragerin durch Bw-Aufstockung in ihrer stlichen Schlussbil (dh Ansatz von gW oder Zwischenwerten) und durch Verrechnung mit dem dabei entstehenden Übertragungsgewinn vor dem Untergang zu retten (dazu s Dörfler/Wittkowski, GmbHR 2007, 352). Dabei kann es allerdings zu einer Kappung des Verlustabzugs wegen der in § 10d Abs 2 EStG geregelten Mindestbesteuerung kommen. Ob diese Wirkung der Mindestbesteuerung verfassungskonform ist, ist Gegenstand des beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 19/14. Der vorlegende I. Senat des BFH (Beschl v 26.02.2014, BStBl II 2014, 1016) beurteilt den Definitiveffekt der Mindestbesteuerung iRd Liquidation iSd § 11 KStG als verfassungswidrig und will als Rechtsfolge einen einschränkungslosen Verlustabzug ermöglichen.

Auch ist § 2 Abs 4 S 3ff UmwStG zu beachten (dazu s § 2 UmwStG Tz 114ff).

Der Ansatz von gW oder Zwischenwerten betrifft im Fall der Abspaltung nur die übergehenden, nicht die bei der Übertragerin zurückbleibenden WG, da insoweit kein Gewinnrealisierungstatbestand verwirklicht wird (s Tz 155 und 373). Der hierdurch realisierte Übertragungsgewinn ist aber mit dem gesamten Verlust zu verrechnen und nicht nur mit dem rechnerisch auf die übergehenden WG entfallenden Anteil an den Verlustabzügen. Verbleibt danach noch ein Verlust, ist dieser wiederum im Verhältnis der gW auf das übergehende und das zurückbleibende BV aufzuteilen, dh ein Teil des Verlusts geht trotz der Realisierung eines Übertragungsgewinns verloren. Vollständig genutzt werden kann der Verlust nur, wenn der bei den übergehenden WG realisierte Übertragungsgewinn ausreicht, um den gesamten Verlust auszugleichen. Dann wird aber der gesamte Verlust der Übertragerin verbraucht (inkl des rechnerisch grds nach § 15 Abs 3 UmwStG bei ihr verbleibenden Anteil), während den Vorteil der höheren Wertansätze (insb AfA-Potential) nur der übernehmende Rechtsträger hat.

 

Tz. 434

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

 

Tz. 435

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Durch das URefG 2008 ist § 4 Abs 2 S 2 UmwStG, der über die Verweiskette § 15 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 UmwStG auch bei der Spaltung anzuwenden ist, dahingehend ergänzt worden, dass auch ein Zinsvortrag iSd § 4h Abs 1 S 2 EStG nicht auf die Übernehmerin übergeht. Durch das WachstumsBG erfolgte eine nochmalige Ausweitung auf den EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 3 UmwStG.

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