Tz. 61

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Die nachstehende Tabelle gibt einen Kurzüberblick darüber, ob und inwieweit die in § 15 UmwStG genannten Spaltungs-Voraussetzungen mit denen im Schr des BMF v 09.01.1992 (BStBl I 1992, 47; dazu s Tz 22) deckungsgleich sind.

 
Regelung im Schr des BMF v 09.01.1992 Ges Regelung im UmwStG
1. Spaltung ist handelsrechtlich Einzelrechtsnachfolge, die stlich wie Gesamtrechtsnachfolge behandelt wird. 1. Spaltung erfolgt handelsrechtlich und stlich im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (Sonderrechtsnachfolge).
2. Beschränkung auf Kap-Ges und Genossenschaften. 2. Vermögensübergang von Kö auf Kö oder auf Pers-Ges.
3. Rückbeziehung höchstens sechs Monate (§ 2 Abs 2 UmwStG aF). 3. Rückbeziehung höchstens acht Monate (§ 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG).
4. Gemeinsamer Antrag der Kö und aller AE. 4. Die Übertragerin wählt mit Wirkung für alle Beteiligten die Bw-Fortführung.
5. Unbeschr KSt-Pflicht von Übertragerin und Übernehmerin. 5. unverändert (s Tz 62).
6. Übernehmerin muss neu gegründete Gesellschaft sein. 6. Übernehmerin kann eine neu gegründete oder eine bereits bestehende Gesellschaft sein (s Tz 63).
7. Keine Erweiterung des Gesellschafterkreises. Es dürfen weder bisherige AE ausscheiden noch neue hinzukommen. 7. Veräußerungsverbot gegenüber außen Stehenden. Wohl dürfen bisherige AE durch Veräußerung an andere bisherige AE ausscheiden. Innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung dürfen gem § 15 Abs 3 S 4 UmwStG bis zu 20% der Anteile weiterveräußert werden.
8. Besteuerung der stillen Reserven im übergehenden BV muss auf der Ebene der Kö und der AE sichergestellt sein. 8. Besteuerung der stillen Reserven muss nur auf der Ebene der Kö sichergestellt sein (s Tz 39).
9. Übergehendes BV und (bei Abspaltung auch) verbleibendes BV müssen ein Teilbetrieb sein. 9. unverändert (s Tz 65 ff).
10. MU-Anteil und 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges gelten als Teilbetrieb, wenn sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre durch Übertragung von Einzel-WG erworben oder aufgestockt worden sind. 10. Erwerb oder Aufstockung innerhalb der letzten drei Jahre ist nur für die Anwendung des § 11 Abs 1 UmwStG schädlich; ansonsten unverändert.
11. Spaltung darf keine Veräußerung sein und darf auch nicht der Vorbereitung der Veräußerung an außen Stehende dienen. 11. Wie bisher, aber mit folgender Erleichterung: Innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung dürfen bis zu 20% der Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Kö veräußert werden.
12. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen muss (zusätzlich) die Beteiligung an der zu spaltenden Gesellschaft mindestens fünf Jahre vor der Spaltung bestanden haben. 12. unverändert.
13. Als Gegenleistung sind nur Gesellschaftsrechte zulässig, nicht dagegen eine bare Zuzahlung. 13. Offener Spitzenausgleich ist zulässig. Soweit bare Zuzahlung: Spaltung zu Tw; soweit Gesellschaftsrechte: Spaltung zu Bw (s § 15 UmwStG iVm § 11 Abs 1 Nr 2 UmwStG). S Tz 40.
14. Durch die Spaltung dürfen sich die Vertretungsrechte der Arbeitnehmer nicht verschlechtern. 14. Keine Verschlechterung der Mitbestimmung innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung (s §§ 321, 323 und 325 UmwG).
15. Einbringungsgeborene Anteile mussten vor der Spaltung in ein inl BV eingelegt werden. 15. Vorheriger Sonderstatus der einbringungsgeborenen Anteile bleibt erhalten.

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