Tz. 61
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Die nachstehende Tabelle gibt einen Kurzüberblick darüber, ob und inwieweit die in § 15 UmwStG genannten Spaltungs-Voraussetzungen mit denen im Schr des BMF v 09.01.1992 (BStBl I 1992, 47; dazu s Tz 22) deckungsgleich sind.
Regelung im Schr des BMF v 09.01.1992 | Ges Regelung im UmwStG |
1. Spaltung ist handelsrechtlich Einzelrechtsnachfolge, die stlich wie Gesamtrechtsnachfolge behandelt wird. | 1. Spaltung erfolgt handelsrechtlich und stlich im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (Sonderrechtsnachfolge). |
2. Beschränkung auf Kap-Ges und Genossenschaften. | 2. Vermögensübergang von Kö auf Kö oder auf Pers-Ges. |
3. Rückbeziehung höchstens sechs Monate (§ 2 Abs 2 UmwStG aF). | 3. Rückbeziehung höchstens acht Monate (§ 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG). |
4. Gemeinsamer Antrag der Kö und aller AE. | 4. Die Übertragerin wählt mit Wirkung für alle Beteiligten die Bw-Fortführung. |
5. Unbeschr KSt-Pflicht von Übertragerin und Übernehmerin. | 5. unverändert (s Tz 62). |
6. Übernehmerin muss neu gegründete Gesellschaft sein. | 6. Übernehmerin kann eine neu gegründete oder eine bereits bestehende Gesellschaft sein (s Tz 63). |
7. Keine Erweiterung des Gesellschafterkreises. Es dürfen weder bisherige AE ausscheiden noch neue hinzukommen. | 7. Veräußerungsverbot gegenüber außen Stehenden. Wohl dürfen bisherige AE durch Veräußerung an andere bisherige AE ausscheiden. Innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung dürfen gem § 15 Abs 3 S 4 UmwStG bis zu 20% der Anteile weiterveräußert werden. |
8. Besteuerung der stillen Reserven im übergehenden BV muss auf der Ebene der Kö und der AE sichergestellt sein. | 8. Besteuerung der stillen Reserven muss nur auf der Ebene der Kö sichergestellt sein (s Tz 39). |
9. Übergehendes BV und (bei Abspaltung auch) verbleibendes BV müssen ein Teilbetrieb sein. | 9. unverändert (s Tz 65 ff). |
10. MU-Anteil und 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges gelten als Teilbetrieb, wenn sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre durch Übertragung von Einzel-WG erworben oder aufgestockt worden sind. | 10. Erwerb oder Aufstockung innerhalb der letzten drei Jahre ist nur für die Anwendung des § 11 Abs 1 UmwStG schädlich; ansonsten unverändert. |
11. Spaltung darf keine Veräußerung sein und darf auch nicht der Vorbereitung der Veräußerung an außen Stehende dienen. | 11. Wie bisher, aber mit folgender Erleichterung: Innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung dürfen bis zu 20% der Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Kö veräußert werden. |
12. Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen muss (zusätzlich) die Beteiligung an der zu spaltenden Gesellschaft mindestens fünf Jahre vor der Spaltung bestanden haben. | 12. unverändert. |
13. Als Gegenleistung sind nur Gesellschaftsrechte zulässig, nicht dagegen eine bare Zuzahlung. | 13. Offener Spitzenausgleich ist zulässig. Soweit bare Zuzahlung: Spaltung zu Tw; soweit Gesellschaftsrechte: Spaltung zu Bw (s § 15 UmwStG iVm § 11 Abs 1 Nr 2 UmwStG). S Tz 40. |
14. Durch die Spaltung dürfen sich die Vertretungsrechte der Arbeitnehmer nicht verschlechtern. | 14. Keine Verschlechterung der Mitbestimmung innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung (s §§ 321, 323 und 325 UmwG). |
15. Einbringungsgeborene Anteile mussten vor der Spaltung in ein inl BV eingelegt werden. | 15. Vorheriger Sonderstatus der einbringungsgeborenen Anteile bleibt erhalten. |
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