Tz. 22

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Schr des BMF v 09.01.1992 (BStBl I 1992, 47)

Bis zu der in Aussicht genommenen Bereinigung des Umwandlungsrechts und des UmwSt-Rechts durch Gesetz gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) von Kö folgendes:

1.

Unter Aufspaltung ist der Übergang aller Vermögensgegenstände einer übertragenden Kap-Ges auf mehrere Kap-Ges gegen Gewährung von Anteilen dieser Kap-Ges an die AE der übertragenden Kap-Ges zu verstehen. Bei der Abspaltung gehen Teile des Vermögens der übertragenden Kap-Ges auf eine oder mehrere Kap-Ges gegen Gewährung von Anteilen dieser Kap-Ges an die AE der übertragenden Kap-Ges über. Während bei der Aufspaltung die übertragende Kap-Ges aufgelöst wird, bleibt sie bei der Abspaltung bestehen.


Die Aufspaltung einer Kap-Ges und die Abspaltung sind gegenwärtig handelsrechtlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge geregelt. Sie sind deshalb nur durch mehrere aufeinanderfolgende Vorgänge möglich.


In Betracht kommen insbes folgende Gestaltungen:

Fall 1 (Aufspaltung)

Die A-AG, die zwei Teilbetriebe hat, bringt den einen Teilbetrieb in die B-AG und den anderen in die C-AG gegen Gewährung von Anteilen an den übernehmenden Gesellschaften ein. Anschließend wird die A-AG liquidiert. Ihr Vermögen, das aus den Anteilen an der B-AG und der C-AG besteht, wird an ihre Gesellschafter ausgekehrt.

Fall 2 (Abspaltung)

Die D-GmbH bringt einen Teilbetrieb in die E-GmbH gegen Gewährung von Anteilen an der E-GmbH ein. Anschließend

tauscht sie mit ihren Gesellschaftern die von der E-GmbH erhaltenen Anteile gegen eigene Anteile und zieht die eigenen Anteile mit oder ohne eine entspr Kap-Herabsetzung ein oder
setzt sie ihr Stamm-Kap herab und bedient ihre Gesellschafter mit den von der E- GmbH erhaltenen Anteilen.
2.

Die handelsrechtlich aufeinander folgenden Rechtsvorgänge können wegen der wirtsch Einheit strechtlich als ein einheitlicher Gesamtvorgang angesehen werden. Auf Antrag der übertragenden Kap-Ges und aller vor und nach der Spaltung wes beteiligten Gesellschafter sind die strechtlichen Vorschriften über die Verschmelzung (§§ 1416 und 19 UmwStG 1977) aus Billigkeitsgründen sinngemäß anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die übertragende und die übernehmende Kap-Ges müssen unbeschränkt kstpfl sein.
b) Bei der übernehmenden Kap-Ges muss es sich um eine neu gegründete Gesellschaft handeln. Die Neugründung muss grundsätzlich im Wege der Sachgründung erfolgen. Eine Bargründung zur Vorbereitung der Spaltung ist unschädlich, wenn die übertragende Kap-Ges Alleingesellschafterin der neu gegründeten Gesellschaft ist.
c) Durch die Spaltung einer Kap-Ges darf sich der Kreis der Gesellschafter insgesamt – nicht etwa bezogen auf jede einzelne Gesellschaft – nicht verändern (Personenidentität). Es dürfen insgesamt weder Gesellschafter ausscheiden noch neue Gesellschafter hinzukommen. Beteiligungsidentität ist nicht erforderlich.
d) Es muss sichergestellt sein, dass die stillen Reserven im Vermögen der übertragenden Kap-Ges und in den untergehenden Gesellschaftsanteilen bei einer späteren Realisierung wie bisher der Besteuerung unterliegen. Auf der Ebene der Gesellschafter unterliegen die stillen Reserven der Besteuerung, wenn die durch die Spaltung entstandenen Anteile zu einem stpfl inl BV gehören oder wes Beteiligungen iSd § 17 EStG (§ 16 Abs 1 und 2 UmwStG 1977) sind. Wird aus einer nicht wes Beteiligung eine Beteiligung iSd § 17 EStG, gilt als AK für diese Beteiligung der gemeine Wert im Zeitpunkt der Spaltung. Einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1977 müssen vorbehaltlich des § 21 Abs 1 S 4 UmwStG 1977 vor der Spaltung in ein inl BV eingebracht werden (§ 22 UmwStG 1977).
e) Auf die übernehmende Kap-Ges muss ein Teilbetrieb übergehen. Im Fall der Abspaltung muss das der übertragenden Kap-Ges verbleibende Vermögen ebenfalls ein Teilbetrieb sein. Als Teilbetrieb gilt auch ein MU-Anteil oder die Beteiligung an einer Kap-Ges, die das gesamte Nenn-Kap der Gesellschaft umfasst. S 3 gilt nicht für einen MU-Anteil und die Beteiligung an einer Kap-Ges, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Spaltung durch Übertragung von WG erworben oder aufgestockt worden sind, die keinen Teilbetrieb bilden. Der bare Zukauf von MU-Anteilen oder Beteiligungen an Kap-Ges ist dagegen unschädlich.
f)

Entspr den Wertungen des UmwStG ist die Spaltung nur begünstigt, wenn das bisherige unternehmerische Engagement in anderer Form fortgesetzt wird. Dies ist insbes anzunehmen, wenn die Spaltung dazu dient, die Unternehmensstruktur innerhalb eines Konzerns nachhaltig zu verbessern oder die Trennung von Gesellschafterstämmen zu erleichtern. Die Spaltung ist nicht begünstigt, wenn hierdurch die Veräußerung an außen stehende Personen vollzogen wird. Das gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine solche Veräußerung geschaffen werden. Hiervon...

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