Tz. 58

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der § 15 Abs 1 und 3 UmwStG knüpft die stneutrale Spaltung an eine Reihe von Voraussetzungen, die handelsrechtlich nicht bestehen. Wie vorstehend erläutert, hat das Nichtvorliegen der in den Abs 1 und 3 genannten Voraussetzungen unterschiedliche Rechtsfolgen:

a)

Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG (Vermögensübergang durch Sonderrechtsnachfolge, Teilbetrieb) nicht vor, scheidet die sinngemäße Anwendung der §§ 1113 UmwStG insges aus, dh sowohl bei der Kö als auch bei den AE ist die Spaltung nach den allgemeinen Regeln für die Liquidationsbesteuerung bzw Kap-Herabsetzung oder Sachausschüttung zu behandeln (Folgen: Gewinnrealisierung auf beiden Ebenen; kein Übergang von Verlustvorträgen, s Tz 50).

Da das UmwStG auf ausl Umwandlungsvorgänge nicht anzuwenden ist, ist zB eine nach ausl Umwandlungsrecht zu Bw vorgenommene Abspaltung aus dem BV einer ausl TG 1 auf eine neu gegründete oder bereits bestehende Schwestergesellschaft TG 2 der deutschen MG als Sachauskehrung der TG 1 an die MG (dort stfrei nach § 8b Abs 1 KStG nF, Pauschalierung der nabzb BA mit 5% gem § 8b Abs 5 KStG nF) mit anschließender Einlage in die übernehmende ausl TG 2 zu werten. Wegen der EU-Rechtswidrigkeit des UmwG auf Grund der Beschränkung auf Inl-Vorgänge und daraus sich möglicher Weise ergebenden Konsequenzen für das UmwStG s Tz 12a. Bei einer Anwendung des UmwStG auch auf diesen Fall wäre § 13 Abs 1 UmwStG isoliert anzuwenden, dh es käme zu einem stneutralen Anteilstausch.

b) Das Nichtvorliegen der weiteren in § 15 Abs 3 UmwStG genannten Voraussetzungen führt dagegen zur isolierten Nichtanwendung des § 11 Abs 1 UmwStG, wirkt also nur auf der Ebene der übertragenden Kö.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge