Tz. 272

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Vor Inkrafftreten des JStG 2008 war streitig, ob § 8b Abs 3 S 3 KStG auch Abschr auf Darlehen generell oder zumindest auf ein sog EK-ersetzendes Darlehen erfasste, wenn bei einer notleidenden Kap-Ges Einlagen, die nachträgliche AK auf die Beteiligung darstellen und die sich wegen § 8b Abs 3 S 3 KStG im Falle einer Tw-Abschr nicht stmindernd auswirken, durch die Hingabe eines Darlehens durch den AE an die Kap-Ges ersetzt wurden und später die Darlehensforderung stwirksam wertberichtigt wurde (s Gocke/Hötzel, in FS Herzig, CH Beck Vlg 2010, 89, 90). Wegen der Zulässigkeit der Tw-Abschr s Tz 247ff. Nach uE zutr Auff des BFH (s Urt des BFH v 14.01.2009, BStBl II 2009, 674 und v 17.12.2014, BStBl II 2016, 261) werden Tw-Abschr auch auf sog ek-ersetzende Darlehen nicht von § 8b Abs 3 S 3 KStG erfasst. Weiter handelt es sich nach Auff des BFH bei der durch das JStG 2008 eingefügten Neuregelung (s Tz 238ff) nicht um eine Klarstellung.

§ 8b Abs 3 S 3 KStG ist jedoch dann anzuwenden, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung von Anfang an nicht bestand und daher bereits die Darlehenshingabe als verdeckte Einlage zu qualifizieren ist (s Tz 248).

Wegen der Behandlung eines Forderungsverzichts s Tz 250.

Wegen der Anwendung des § 1 AStG s Tz 240.

 

Tz. 273

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Frage nach der Anwendung des § 8b Abs 3 S 3 KStG stellt sich vor Inkrafttreten des JStG 2008 auch für Gewinnminderungen aus sonstigen Gesellschaftersicherheiten (zB Bürgschaft). Die drohende Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ist in der Bil des AE durch Bildung einer Rückstellung zu berücksichtigen. Bei erfolgter Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist eine Forderung gegen die Kö zu erfassen, für die die Bürgschaft abgegeben wurde. Die Forderung ist ggf auf den niedrigeren Tw abzuschreiben. Hinsichtlich der Frage, ob auf die Rückstellungsbildung oder auf die Abschr der Rückgriffsforderung § 8b Abs 3 S 3 KStG anzuwenden ist, gelten die vorstehenden Ausführungen (s Tz 272) entspr. Ebenso s Becker (DStR 2009, 1796, 1797).

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