Tz. 162
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Leistungen einer Kö an mehrere AE, zu deren Finanzierung mehrere EK-Töpfe (dh neben dem Einlagekto auch neutrales Vermögen) herangezogen werden müssen, sind den AE entspr ihrem Anteil an der Ausschüttung zuzurechnen. Eine gezielte Zurechnung eines bestimmten Ausschüttungsbestandteils zu einem bestimmten AE ist nicht zulässig (analog R 97 Abs 7 KStR 1995; glA s Förster/van Lishaut, FR 2002, 1205, 1211). Es besteht die Möglichkeit, einem AE, für den das stlich von Vorteil ist, über eine sog disquotale Ausschüttung (wegen der stlichen Anerkennung s § 8 Abs 1 KStG Tz 163ff) einen entspr höheren Anteil an stlichen Einlagekto zukommen zu lassen.
Wegen Sonderproblemen, die sich ergeben, wenn in einem Wj mehrere Leistungen erfolgen, s Tz 209.
Tz. 163
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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