Tz. 161

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 3 KStG ist die ausschüttende Kö – vorbehaltlich des § 27 Abs 4 KStG – verpflichtet, ihren AE die St-Besch auszustellen. Gem dieser Verpflichtung hat der AE einen einklagbaren Anspruch gegen die ausschüttende Kö auf Ausstellung der St-Besch nach amtlich vorgeschriebenem Muster (s Urt des FG BB v 03.05.2022, EFG 2022, 1407). Die St-Besch ist unabhängig davon auszustellen, ob die ausschüttende Kö die anzurechnende KapSt gezahlt hat. Weiter ist die St-Besch rechtzeitig zu erteilen, um die Fiktion des § 27 Abs 5 S 2 KStG (Verwendungsfestschreibung) zu vermeiden. Diese Pflicht ist dem Verantwortungsbereich der leistenden Kö zuzurechnen (s Urt des BFH v 11.02.2015, BStBl II 2015, 816) und besteht ab dem Zeitpunkt der Leistung der Kap-Ges. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, greift mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids die Fiktion der Verwendung des Einlagekto für die Ausschüttung in Höhe von null Euro (s Urt des BFH v 17.05.2022, BStBl II 2022, 643). Weiter hierzu s Tz 210ff.

Der Anspruch des AE gegen die ausschüttende Kö auf Ausstellung der St-Besch ist zivilrechtlicher Natur, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (so s Urt des BGH v 24.02.1988, BGHZ 103, 283 zu dem vergleichbaren, aus dem UStG sich ergebenden Anspruch des Empfängers eines Umsatzes auf Erteilung einer Rechnung mit Ausweis der Vorsteuer gem § 14 UStG).

Der Anspruch auf Erteilung einer St-Besch setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass diese rechtzeitig erteilt wird, um die Fiktion des § 27 Abs 5 S 2 KStG (Verwendungsfestschreibung) zu vermeiden.

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