Tz. 253

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Im Grundsatz folgt die Höchstbetragsberechnung in DBA-Fällen den gleichen Regeln wie in Nicht-DBA-Fällen (dazu s Tz 148 – 190). Bei denjenigen DBA, die zur Anrechnung nur allgemein auf das dt Recht verweisen, ist dies offensichtlich. Ein erheblicher Teil der dt DBA (wegen einer Übersicht s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 171) über nimmt indes auch die Formulierung des Art 23A Abs 2 S 2 OECD-MA, nach der "der anzurechnende Betrag ... den Teil der vor der Anrechnung ermittelten St nicht übersteigen [darf], der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Eink entfällt". Diese Formulierung enthält den Grundgedanken der Höchstbetragsberechnung nach Art eines Programmsatzes. Sie regelt aber nicht, wie die St zu ermitteln ist, die auf die betr Eink "entfällt"; insbes lässt sich aus ihr nicht entnehmen, dass hierfür gerade das Verhältnis ausl Eink/Summe der Eink maßgeblich sein muss. Diese Lücke füllt § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 2 EStG iVm § 26 Abs 2 S 1 KStG (vor VZ 2014 § 26 Abs 6 S 1 KStG aF iVm § 34c Abs 2 S 1 EStG aF, dazu s Tz 149). Die Regelungen greifen mithin ineinander, ohne sich zu widersprechen (s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 107). Diverse DBA enthalten noch andere abw Formulierungen, die aber auch nicht zu anderen Ergebnissen führen (näher s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 178f).

 

Tz. 254

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Streitfrage, inwieweit der in DBA verwendete Begriff "Einkünfte" uU auch Einnahmen meint (s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 21 mwNachw), ist für die St-Anrechung ohne Bedeutung (s Urt des BFH v 16.03.1994, BStBl II 1994, 799). Selbst wenn das konkrete DBA nicht ausdrücklich auf dt Recht verweist und im Methodenart die Anrechnung zB nur bei "Dividenden" anordnet, also nicht "Eink" anspricht, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Höchstbetragsberechnung zB dahingehend modifiziert würde, dass das Verhältnis Dividendeneinnahmen/Summe der Einnahmen maßgebend wäre. Solche DBA ordnen nur die Anrechnung als solche an, überlassen aber die "Technik" dem innerstaatlichen Recht, mithin §§ 34c Abs 1 S 2 EStG, 26 Abs 2 S 1 KStG.

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