Tz. 117

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Sieht die Stiftungssatzung die Einrichtung eines Überwachungsorgans (Kuratorium, Verwaltungsrat, Beirat, Familienbeirat) vor, ist nach § 10 Nr 4 KStG nur die Hälfte der Vergütung jeder Art an die Mitglieder abzb (s ausführlich § 10 KStG Tz 63ff). Kann die Vergütung einer Eink-Art zugerechnet werden, ist daher nur die Hälfte des jeweiligen Betrages abzb. Sind Vergütungen überhöht und sind die Mitglieder des Überwachungsorgans zugleich Destinatäre der Stiftung, kann der überhöhte Betrag bereits als Aufwendung der Zweckerfüllung nabzb sein (s Tz 84 und s ABC VGA Stichwort "AR-Vergütung").

 

Tz. 118

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nabzb gem § 10 Nr 2 KStG sind insbes auch die ErbSt und die Erbersatz-St (s Urt des BFH v 14.09.1994, BStBl II 1995, 207; s § 10 KStG Tz 33). Die Festsetzung eines aufsichtsrechtlichen Zwangsgeldes durch die Stiftungsaufsicht (zB Art 18 BayStG iVm Art 31 BayVwZVG) zur Durchsetzung einer Maßnahme kann BA/WK sein, wenn das Zwangsgeld durch die Eink-Erzielung mitveranlasst ist. Das aufsichtsrechtliche Zwangsgeld ist weder stliche Nebenleistung, noch Strafe oder Geldbuße. Somit finden die Regelungen des § 10 Nr 2 KStG, § 10 Nr 3 KStG und § 4 Abs 5 Nr 8 EStG keine Anwendung (s § 10 KStG Tz 57).

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