Tz. 154
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Bei echten Wertpapier-Pensionsgeschäften, dh solchen mit Rückgabepflicht statt eines Rückgaberechtes des Pensionsnehmers, ist der Pensionsnehmer nur zivilrechtlich, dagegen weder handels- noch strechtlich Inhaber der Wertpapiere (s § 340b Abs 4 HGB). Die Dividenden aus den in Pension gegebenen Aktien sind weiterhin vom Stammrechtsinhaber zu versteuern. Auf seinen Namen ist die St-Besch auszustellen (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 147ff).
Bei dem unechten Wertpapier-Pensionsgeschäft hingegen (nur Rückgaberecht, nicht Rückgabepflicht des Pensionsnehmers), werden die in Pension gegebenen Wertpapiere dem Pensionsnehmer zugerechnet. Ihm gegenüber ist die St-Besch auszustellen (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 150).
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