Tz. 36

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Soweit die Realgemeinde Gewinne aus einem nach vorstehenden Ausführungen gew Bereich an ihre Beteiligten/Mitglieder oder sonstige vergleichbare Bezugsberechtigte ausschüttet, ist im Einzelfall zu prüfen, auf welcher Grundlage ein derartiger Gewinntransfer erfolgt. Erhalten die Mitglieder die Bezüge wegen einer kap-mäßigen Beteiligung und ist die Realgemeinde in ihrer Struktur und inneren Verfassung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö vergleichbar, beziehen die Mitglieder (Bezugsberechtigten) Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, die auch eine KapStPflicht (s § 43 Abs 1 Nr 1 EStG) begründen (s Urt des BFH v 23.09.1970, BStBl II 1971, 47 sowie Urt des BFH v 08.02.1995, BStBl II 1995, 1552). In Frage kommen ansonsten auch Bezüge iSd § 20 Abs. 1 Nr 9 EStG und bei öff-rechtlich organisierten Realgemeinden auch iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG (s Suchanek, in H/H/R Rn 46 zu § 3 KStG; Rengers, in B/H Rn. 51 zu § 3 KStG). Ggf kann es wegen § 20 Abs 8 EStG zu einer Zuordnung bei anderen Eink-Arten kommen (s Vfg der OFD Hannover v 09.12.2002, juris). Ein stl Einlagekto ist nach Maßgabe von § 27 Abs 1, 7 KStG zu führen (s § 27 KStG Tz 29, 145).

Ausschüttungen unterliegen beim Empfänger (natürliche Pers) grds dem gesonderten St-Tarif des § 32d Abs 1 EStG. Wenn die Mitgliedschaft an der Realgemeinde einem BV zugeordnet ist, so finden das Teileink-Verfahren (s § 3 Nr 40 EStG) und bei Kö als Ausschüttungsempfänger § 8b KStG Anwendung.

 

Tz. 37

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Soweit die Realgemeinden im Übrigen Gewinne/Überschüsse aus L + F, KapV, V + V sowie sonstigen Eink iSd § 22 EStG beziehen, die bei ihnen aus den vorgenannten Gründen nicht der KSt unterliegen, normiert § 3 Abs 2 KStG eine unmittelbare Zurechnung bei den Beteiligten (Bezugsberechtigten). Sämtliche Eink sind nach § 180 Abs 1 Nr 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen und bei den Beteiligten als Eink aus L + F nach § 13 Abs 1 Nr 4 EStG zu versteuern.

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