Tz. 915

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Chancen, die ein Gesellschafter einer Kap-Ges bereits vor Gründung der Gesellschaft hatte, sind stets dem Gesellschafter und nicht der Kap-Ges zuzurechnen (zuletzt s Urt des BFH v 20.08.2008, BFH/NV 2009, 49 zu einem günstigen Mietvertrag; im Urt-Fall hatte der Gesellschafter ein Grundstück zum Marktentgelt an die Kap-Ges vermietet, obwohl er selbst nur einen sehr viel niedrigeren Mietpreis an den Vermieter zahlen musste; der Gesellschafter war auch nicht verpflichtet, die ihm zustehende Geschäftschance auf die Gesellschaft zu übertragen). Es besteht auch kein Anspruch einer Kap-Ges auf Überlassung einer bereits vor ihrer Gründung beim Gesellschafter vorhandenen Geschäftschance. Dies gilt auch dann, wenn diese im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit der Kap-Ges steht (s Urt des BFH v 20.08.2008, BFH/NV 2009, 49 zu einem Weitervermietungsfall).

 

Tz. 916

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Von Bedeutung kann auch sein, ob der Erstkontakt mit dem Kunden, zu dem die Geschäftschance besteht, durch die Kap-Ges oder durch den Gesellschafter zustande gekommen ist. Dies wird in der Praxis im Nachhinein aber oftmals schwer feststellbar sein; ggf sollte Beweisvorsorge für den Fall getroffen werden, dass sich Geschäftsbeziehungen zwischen diesem Kunden und dem Gesellschafter ergeben. Auch bereits bisher bestehende Kundenbeziehungen sind in diese Betrachtung einzubeziehen (war der Kunde bereits bisher bei der Kap-Ges oder beim Gesellschafter?).

 

Tz. 917

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Auch der Wille des Vertragspartners kann von Bedeutung sein. So hat es die Fin-Verw in der Vergangenheit (zumindest für Fragestellungen des Wettbewerbsverbots) akzeptiert, wenn ein Mandant eines Steuerbüros schriftlich erklärt hat, nicht von der St-Beratungs-GmbH, sondern von der Einzelpraxis von deren Gesellschafter betreut zu werden; s Schr des BMF v 29.06.1993 (BStBl I 1993, 556). Dies ist aber natürlich ein sehr subjektives Indiz, das auch stark beeinflussbar ist. Dem Vertragspartner wird es häufig gleichgültig sein, mit wem er den Vertrag abschließt, so dass der Ges-GF den Vertragsabschluss zu dem ihm genehmen Unternehmen steuern kann (s Urt des BFH v 07.08.2002, DStRE 2003, 104).

 

Tz. 918

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hat die Gesellschaft in der Vergangenheit bereits Aufwendungen getätigt, um eine Geschäftsbeziehung zu einem bestimmten Kunden aufzubauen oder um ein bestimmtes Projekt in die Wege zu leiten, wird sie die Kundenbeziehung oder das Projekt einem fremden Dritten nicht unentgeltlich überlassen (s Urt des BFH v 07.08.2002, DStRE 2003, 104). Jedenfalls darf der Gesellschafter getätigte Aufwendungen seiner Kap-Ges nicht unentgeltlich zu seinen Gunsten ausnutzen (s Wassermeyer, GmbHR 1993, 329 und DStR 1997, 681). Nehmen sowohl die Kap-Ges als auch das Einzelunternehmen des Gesellschafters an einer Ausschreibung teil, kann die zeitliche Reihenfolge der Abgabe der Angebote allerdings nicht entscheidend sein (Rengers in Blümich, § 8 KStG Tz 801). Dieser Fall ist aber natürlich dennoch gestaltbar (über die Höhe des Angebotspreises; das Unternehmen, das den Zuschlag vorrangig erhalten soll, gibt dann einfach ein geringfügig günstigeres Angebot ab).

 

Tz. 919

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Verlagerung von Einkaufsrabatten aus einer Kap-Ges in das Einzelunternehmen ihres Gesellschafters kann zu einer vGA führen, wenn die risikobehaftete Tätigkeit bei der Kap-Ges verbleibt (s Urt des BFH v 03.11.1998, BFH/NV 1999, 672).

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