Tz. 929

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorl frei

Im Urt des BFH v 30.08.1995 (DB 1995, 2451) war eine GmbH im Grundstücksbereich tätig; der alleinige Ges-GF errichtete im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf einem von seiner Mutter in unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge erworbenem Grundstück ein Gebäude und veräußerte aunschließend das bebaute Grundstück mit Gewinn. Über die (Tatsachen-)Frage, ob der Ges-GF für die Baumaßnahme Wissen und Kenntnisse der GmbH unentgeltlich genutzt hat, hat der BFH allerdings nicht abschließend entschieden (Zurückverweisung an das FG). Jedenfalls konnte kein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot vorliegen, weil ein gesetzliches Wettbewerbsverbot bei einem alleinigen Gesellschafter nicht besteht und das vereinbarte vertragliche Wettbewerbsverbot wieder abbedungen worden war.
Im Fall des Urt des BFH v 22.11.1995 (BFH/NV 1996, 645) war der alleinige Ges-GF einer Immobilien-GmbH bereits vor der GmbH-Gründung als Architekt tätig. Ebenfalls vor Gründung der Gesellschaft hatte er ein bebautes Grundstück erworben, das er (nach der GmbH-Gründung) in Eigentumswohnungen aufteilen ließ und die einzelnen Wohnungen mit Gewinn veräußerte. Das FA wollte den Gewinn aus diesen Veräußerungen der GmbH zurechnen, was der BFH ablehnte. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Ges-GF bei seinen Immobiliengeschäften Wissen und Kenntnisse der GmbH genutzt hat (zB die Kundenkartei der Immobilien-GmbH) und ob ein fremder Dritter dafür ein Entgelt bezahlt hätte.
 

Tz. 930

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Im Urt des BFH v 11.06.1996 (BFH/NV 1997, 30) hatte der Ges-GF einer im Bereich der Vermögensberatung tätigen GmbH fremden Dritten die Namen von Funktionsträgern für Bauherrenmodelle genannt und Hinweise auf Grundstücksobjekte in einer Stadt gegeben. Dafür haben ihm die fremden Dritten ein Entgelt bezahlt; nach den Feststellungen des BFH hatte der Ges-GF die Kenntnisse aber aufgrund seiner GF-Tätigkeit bei der GmbH erlangt und somit eine Geschäftschance der Gesellschaft unentgeltlich genutzt, obwohl fremde Dritte ein Entgelt dafür entrichtet hätten (was die Vertragspartner des Ges-GF ja auch tats getan haben, aber eben nicht an die GmbH).
Im Falle des Urt des BFH v 13.11.1996 (DStR 1997, 323) betreffend eine vor allem im Messebau tätige GmbH waren drei Architekten beteiligt, die daneben als GbR ein Architekturbüro unterhielten. Die GbR erbrachte sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der GmbH Architektenleistungen. Nach Auff des BFH ist zu prüfen, ob einzelne, von der GbR ausgeführte Aufträge geschäftschancenmäßig der GmbH zuzurechnen waren. Eine Zuordnung nach formalen Kritierien (zB nach dem Unternehmensgegenstand) ist dabei aber nicht möglich. Eine Aufgabenabgrenzung ist zwar nicht notwendig; sie kann ggf aber ein Indiz für die Zuordnung von Geschäftschancen sein.
 

Tz. 931

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Im Urt des BFH v 13.11.1996 (DB 1997, 1312) erstellte eine GmbH betriebswirtschaftliche Gutachten vor allem im Bereich der Unternehmensbewertung. Auch der alleinige Gesellschafter, der allerdings nicht gleichzeitig GF war, war in diesem Bereich freiberuflich gegenüber Dritten, aber auch gegenüber seiner GmbH tätig. Der BFH hat allerdings nicht endgültig entschieden, ob der Gesellschafter im konkreten Fall eine Geschäftschance der GmbH genutzt hat. Jedenfalls könne seine Tätigkeit nicht der GmbH zugerechnet werden. Habe die GmbH ihm gegenüber einen Zahlungsanspruch, sei dies eine Einlageforderung. Der Verzicht auf eine solche Einlageforderung könne nicht zu einer vGA führen.
In einem weiteren Fall (s Urt des BFH v 12.06.1997, BFH/NV 1997, 433) hatte eine Bank einer Makler-GmbH das Angebot unterbreitet, ein in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteiltes Gebäude für insg 2,3 Mio DM zu verkaufen. Einen Teil des Gebäudes veräußerte die GmbH an eine nahe stehende Person ihres Gesellschafters. Der Kaufpreis für diesen Gebäudeteil lag 500 000 DM unter dem Verkehrswert (was dem Ges-GF wohl bekannt war). Das FA war der Auff, dass die GmbH diese Geschäftschance hätte selbst wahrnehmen und den Grundstücksteil ggf anschl zum Marktpreis (also mit einem Gewinn von 500 000 DM) verkaufen können. Der BFH geht jedoch davon aus, dass eine GmbH nicht jede sich ihr bietende Geschäftschance selbst wahrnehmen muss. Eine Geschäftschance, die nicht zum Unternehmensgegenstand der GmbH gehört, ist nur dann zwingend, wenn es sich um Einmalchance handelt, die mehr oder weniger risikolos wahrgenommen werden kann.
Der Ges-GF einer Werbeagentur-GmbH (s Urt des BFH v 16.12.1998, GmbHR 1999, 667) hatte bereits schon lange vor Gründung der GmbH eine Werbeagentur als Einzelunternehmen betrieben (und tat dies auch weiter nach GmbH-Gründung). Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb die GmbH das Einzelunternehmen und zahlte ihrem Ges-GF dafür ein Entgelt. Dieses Entgelt wollte das FA als vGA ansetzen. Dem widersprach der BFH. Er sah auch keine Anhaltspunkte für die Nutzung von Geschäftschancen der GmbH in der Zeit vor der Veräußerung des Einzelunterne...

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