Tz. 26

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Eine längere Dauer als zwölf Kalendermonate kann der Ermittlungszeitraum dann haben, wenn eine Kö liquidiert wird und die Liquidation sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren erstreckt (s Tz 21 ff und s R 11 KStR 2015).

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